Qualifizierungsvereinbarung
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Hochschule Bochum
Bochum University of Applied Sciences
Dienstvereinbarung
zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Hochschule Bochum
abgeschlossen zwischen der Verwaltungsleitung, vertreten durch den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung,
und dem Personalrat der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, vertreten durch seinen Vorsitzenden
1. Grundsätzliches und Geltungsbereich
1.1
Diese Dienstvereinbarung dient der Präzisierung und anforderungsgerechten Umsetzung des § 5 ‚Qualifizierung’ des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006.
Die hier getroffenen Regelungen gelten allerdings gleichermaßen für die Tarifbeschäftigten in Technik und Verwaltung wie auch für die Verwaltungsbeamtinnen und -beamten der Hochschule Bochum.
Sie gelten ebenso für Personen anderer Beschäftigtengruppen der Hochschule, die ein Amt wahrnehmen, das der Hochschulverwaltung zugeordnet ist und die Qualifizierungsmaßnahme überwiegend der konkreten Amtsausübung dient.
1.2
Die gezielte und regelmäßige Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Hochschule Bochum wird Bestandteil eines Personalentwicklungskonzeptes, das gegebenenfalls in einer separaten Dienstvereinbarung geregelt wird.
1.3
Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung nach § 72 Abs. 4 Ziff. 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben von den Regelungen dieser Dienst-vereinbarung unberührt.
2. Kategorien von Qualifizierungsmaßnahmen
2.1 - Kategorie 1
Ausschließlich bzw. überwiegend dienstlich indizierte und von der Hochschule veranlasste Qualifizierungsmaßnahmen gliedern sich in folgende Unterkategorien:
- die Wiedereinstiegsqualifizierung (sie dient der Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit),
- die Erhaltungsqualifizierung (sie dient der Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen und sich nicht wesentlich verändernden oder weiterentwickelnden Tätigkeiten),
- die Anpassungsqualifizierung (sie dient der Fort- und Weiterbildung zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen in sich dynamisch fortentwickelnden Arbeitsgebieten),
- die Änderungsqualifizierung (sie dient der gezielten Qualifizierung für eine andere Tätigkeit),
- die Aufstiegsqualifizierung (sie dient der Qualifizierung zur Übernahme von Tätigkeiten mit einem höheren Verantwortungsgrad),
- die Grund- und Weiterqualifizierung zur Ausübung eines Wahlamtes (z.B. im Personalrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung).
Die für derartige Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Kosten trägt die Hochschule, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Die Zeiten, die für diese Qualifizierungsmaßnahmen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgewendet werden, gelten als Arbeitszeit. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit individuellen Arbeitszeiten sowie Beurlaubte haben gleichberechtigten Zugang zu allen Qualifizierungsmaßnahmen.
2.2 - Kategorie 2
In Zeiten ständig wachsender und sich verändernder Anforderungen der Arbeitswelt werden Eigeninitiative und Lernbereitschaft im Sinne des lebenslangen Lernens immer wichtiger. Aus eigenem Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivierte, nur teilweise dienstlich indizierte Qualifizierungsmaßnahmen mit deutlich erkennbarem individuellem Nutzen (z.B. für Nebentätigkeiten, Erhöhung der Chancen am Arbeitsmarkt) sind daher grundsätzlich möglich, die besonderen Modalitäten hinsichtlich des Zeiteinsatzes und der Kostentragung sind in einer Qualifizierungsvereinbarung festzulegen (siehe Punkt 5. dieser Dienstvereinbarung). Zur Ermittlung eines Eigenbeitrags der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des dienstlichen und individuellen Nutzens zu beachten. Ein Eigenbeitrag kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
2.3 - Kategorie 3
Von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gewünschte Qualifizierungsmaßnahmen ohne erkennbare dienstliche Relevanz sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Bildungsurlaub abzuwickeln (ggf. möglicher Sonderurlaub und Gleitzeitregelungen können einbezogen werden, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen). Eine finanzielle Beteiligung der Hochschule an den Kosten erfolgt nicht.
2.4
Anträge für Qualifizierungsmaßnahmen nach den Punkten 2.2 und 2.3 können von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jederzeit und schriftlich formlos auf dem Dienstweg an die Verwaltungsleitung gerichtet werden.
3. Qualifizierungsgespräch und Qualifizierungsbedarfsanalyse
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung hat den Anspruch auf ein jährliches Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem Qualifizierungswünsche, -bedarfe bzw. -notwendigkeiten besprochen und dokumentiert werden. Die Ergebnisse werden von der Führungskraft unverzüglich an die Verwaltungsleitung weitergegeben. Die Verwaltungsleitung prüft, ob sich die Notwendigkeit einer Qualifizierungsberatung ergeben hat und leitet ggf. alles Erforderliche ein. Das Qualifizierungsgespräch kann Bestandteil der‚ regelmäßigen und strukturierten Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und Vorgesetzten über allgemeine und persönliche Arbeitsbedingungen sowie gemeinsame Arbeitsziele’ (MAG) gemäß der entsprechenden Dienstvereinbarung sein. Der Qualifizierungsbedarf wird jährlich analysiert und aktualisiert unter Einbeziehung der Ergebnisse der Qualifizierungsgespräche.
4. Qualifizierungsberatungspflicht
Die Vorgesetzten haben aufgrund der Ergebnisse der Qualifizierungsgespräche eine Beratungspflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können hieraus einen Anspruch auf entsprechende Qualifizierung ableiten, allerdings ergibt sich gegenüber der Verwaltungsleitung dann auch eine Qualifizierungspflicht.
5. Qualifizierungsvereinbarung
In den Fällen des Punktes 2.2 dieser Dienstvereinbarung (nur teilweise dienstlich indizierte Qualifizierungsmaßnahmen mit deutlich erkennbarem individuellem Nutzen) muss eine Qualifizierungsvereinbarung zwischen Verwaltungsleitung und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter abgeschlossen werden. Die Vereinbarung wird dem Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens vorgelegt.
Die Qualifizierungsvereinbarung beinhaltet Regelungen bzw. Angaben zur Bestimmung der Anteile des dienstlichen und des individuellen Nutzens sowie der darauf basierenden Festlegung des Eigenbeitrags der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
6. Qualifizierungsnachweis
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Qualifizierungsmaßnahmen erhalten Nachweise über die Teilnahme, ein weiterer Nachweis wird zur jeweiligen Personalakte genommen.
7. Rückzahlung von Qualifizierungskosten
Bei Qualifizierungsmaßnahmen der Kategorie 1 wird in jedem Fall auf eine Rückzahlung von Qualifizierungskosten verzichtet.
Bei Qualifizierungsmaßnahmen der Kategorie 2 kann eine Rückzahlungspflicht der Qualifizierungskosten vereinbart werden, wenn die oder der Beschäftigte das Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis beendet. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an die Hochschule Bochum müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis stehen.
8. Qualifizierungscontrolling
Die Verwaltungsleitung stellt durch geeignete Controlling-Maßnahmen sicher, dass die grundsätzlichen Qualifizierungsziele im Sinne der Personalentwicklung sowie die konkreten Ziele, die insbesondere mit den Qualifizierungsmaßnahmen nach Punkt 2.1 verbunden sind, auch erreicht werden. Der Personalrat wird einmal jährlich über die Ergebnisse informiert. Der Personalrat wird zudem zweimal jährlich (jeweils zum Ende des ersten und des zweiten Kalenderhalbjahres) von der Verwaltungsleitung unter Angabe der Qualifizierungsmaßnahmen darüber unterrichtet, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich teilgenommen haben.
9. In-Kraft-Treten und Laufzeit
Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und den Personalratsvorsitzenden in Kraft.
Die Dienstvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Nach Wirksamwerden der Kündigung sind die Regelungen der Dienstanweisung weitere sechs Monate anzuwenden. Während dieser Nachwirkungszeit bemühen sich die Parteien, eine neue Dienstvereinbarung abzuschließen.
Bochum, im Januar 2009
