EnWa - Institut für Energie- und Wasserwirtschaft

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Abstract zur Studie „Ausnahmeregeln der Wasserrahmenrichtlinie: Das Problem der ‚unverhältnismäßigen’ Kosten“

Mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat die Europäische Union im Jahr 2000 für die Gewässerbewirtschaftung in den Mitgliedstaaten einen neuen Rechtsrahmen vorgegeben. Das zentrale Richtlinienziel besteht darin, Flüsse, Seen, Grundwasser und Küstengewässer bis zum Jahre 2015 in einen „guten Zustand“ zu versetzen. Dafür wurde ein verhältnismäßig enger Zeitplan gesetzt. Bis 2003 sollte die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein. Eine Bestandsaufnahme war durchzuführen, und aufbauend darauf sind Maßnahmenprogramme zu entwickeln und umzusetzen, um das Ziel „guter Zustand“ zu sichern oder zu erreichen. Die Wasserrahmenrichtlinie enthält an verschiedenen Stellen ökonomisch unmittelbar relevante Passagen. So sollen bspw. kostendeckende Wasserpreise erhoben und Umwelt- und Ressourcenkosten in die Preisbildung einbezogen werden. Im hier vorgelegten Projektbericht ist vor allem relevant, dass von Zielen der Richtlinie abgewichen werden kann, wenn die Zielerreichung mit „unverhältnismäßigen Kosten“ verbunden wäre. Bis vor kurzem waren die für Gewässer zuständigen Behörden sowie Unternehmen aus der Wasser- und Abwasserwirtschaft vor allem damit befasst, die eher „technischen“ Aufgaben zu lösen: Bestandsaufnahme der Gewässer und ihres Zustands, Bestandsaufnahme von Belastungsquellen, Erarbeiten von Maßnahmeprogrammen. Nun, wo es an die konkrete Umsetzung geht, rückt häufig die Frage nach den Kosten (und Nutzen) der Zielerreichung in den Vordergrund. Die Gesetzgebungsorgane der EU haben sich im Prinzip für die in den Anhängen der Wasserrahmenrichtlinie detailliert beschriebene „gute Qualität“ und damit für ordnungsrechtliche Vorgaben ausgesprochen, mit dem Hinweis auf „unverhältnismäßige Kosten“ von Maßnahmen aber Raum für ökonomisch begründete Abweichungen gelassen. Inhaltlich ausgefüllt worden ist der Begriff „unverhältnismäßig“ in der Wasserrahmenrichtlinie aber nicht. Insofern besteht ein Bedarf an Konkretisierung. Damit sind einerseits Arbeiten erforderlich, um die Größen messbar machen zu können, an denen „Unverhältnismäßigkeit“ festgemacht werden soll. Andererseits muss der Begriff „Unverhältnismäßigkeit“ näher bestimmt werden.

 

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PDF-Dokument

Datum: 6.10.2011 Größe: 0.9 MB

Das Problem der "unverhältnismäßigen" Kosten

Zusätzliche Information

Schriftliche Stellungnahme

zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie am 23.1.2012 zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung (DS 15/2953)

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