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Forschungsethik

Auszug aus dem Text vom 16. Oktober 2006

"Grundlagen für Forschung und Entwicklung an der Fachhochschule Bochum

Leitlinien und grundsätzliche Regelungen für:

Forschung und Entwicklung sowie Transfer, Patente und Verwertung, Forschungs- und Entwicklungsevaluation

sowie

Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten"

zum Themenkomplex: Forschungsethik"

 

"...

5.

Maßnahmen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Fachhochschule Bochum

Die Fachhochschule Bochum wird sich im Rahmen der Umsetzung der in diesem Grundlagenpapier beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsstrategien zukünftig auch verstärkt um Fördermittel der großen, überregionalen Forschungsfördereinrichtungen (wie z.B. der Deutschen Forschungsgemeinschaft) bemühen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilhabe an diesen Förderprogrammen ist die verbindliche Anerkennung und konkrete Umsetzung von hochschulinternen Regelungen zu

· Maßnahmen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

und zum

· Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten.

Die detaillierten Regelungen hierzu, die mit der Verabschiedung dieses Grundlagenpapiers von der Fachhochschule Bochum anerkannt werden, ergeben sich aus der Anlage 1.

Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Regelungen bestellt das Rektorat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren oder der in Forschung und Entwicklung erfahrenen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Ombudsperson als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für alle Angehörigen der Hochschule. Näheres hierzu ergibt sich ebenfalls aus der Anlage 1.

...

Anlage 1

zu den Grundlagen für Forschung und Entwicklung an der Fachhochschule Bochum vom 1. September 2006

Maßnahmen zu Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Fachhochschule Bochum

Die nachfolgenden Regelungen basieren auf den Vorschlägen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft aus Januar 1998 und den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen aus Juli 1998 (siehe Fußnote 4). Nur die verbindliche Anerkennung und konkrete Umsetzung dieser detaillierten Regelungen durch alle an Forschungs- und Entwicklungsprozessen Beteiligten ermöglicht der Fachhochschule Bochum dauerhaft die Teilhabe an Forschungsförderprogrammen. 

1

Maßnahmen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Wissenschaft als systematisch-methodischer Prozess des Erforschens und Erklärens von Natur und Kultur ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Selbst wenn Forschung auf reines Erkennen ausgerichtet ist, können daraus gewonnene Ergebnisse für eine Anwendung auch durch andere offen stehen. Hieraus können sich in vielerlei Hinsicht weitreichende Konsequenzen für den Menschen und seine natürlichen, technischen und sozialen Lebensgrundlagen ergeben; deshalb muss gerade auch der wissenschaftliche Fortschritt einer ständigen Reflexion unterliegen. Auch steht die Wissenschaft selbst in einem Prozess des gegenseitigen Nehmens und Gebens. All dies setzt absolute Verlässlichkeit des Forschens und seiner veröffentlichten Ergebnisse voraus.

Damit fällt allen an der Forschung Beteiligten eine große Verantwortung zu. Da vom Ergebnis ihrer Arbeit mittelbar oder unmittelbar die künftige Entwicklung entscheidender Lebensbereiche und technische Innovationen sowie nicht zuletzt auch der wissenschaftliche Fortschritt abhängen können, kommen der Korrektheit ihrer Methoden, der Redlichkeit bei Darstellung von Ergebnissen und der Unverfälschtheit ihrer Veröffentlichungen wesentliche Bedeutung zu. Um dies zu gewährleisten, sind an die wissenschaftliche Arbeit und den Umgang mit den Ergebnissen vor allem nachfolgende Anforderungen zu stellen.

· Allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit (‚lege artis’) sind zu befolgen.

· Die Arbeiten sind nach dem neuesten Stand der Forschung durchzuführen. Dies setzt die Kenntnis und Verwertung des jeweils aktuellen Schrifttums und die Verwendung der dem Forschungsstand entsprechenden Methoden voraus.

· Je nach der betreffenden wissenschaftlichen Disziplin sind die eingesetzten Methoden und die Befunde zu dokumentieren. Dabei sind Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit wesentlich, was nur bei genauer und vollständiger Dokumentation des Ausgangspunktes, des wissenschaftlichen Vorgehens und der Ergebnisse möglich ist.

· Weitere Wesensmerkmale wissenschaftlicher Arbeit sind das Ernstnehmen von Zweifeln und die Redlichkeit der Argumentation. Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit sollten nicht als festgestellt ausgegeben werden, solange sie nicht auf unabhängigem Wege Bestätigung gefunden haben; jede Interpretation bemisst sich nach den Kriterien der Plausibilität. Bei der wissenschaftlich erwünschten Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen haben sich Forscherinnen und Forscher an die selbstverständlichen Standards einer integren Argumentation zu halten.

· Wissenschaftliche Erkenntnisgewinne werden in Form von Publikationen der Öffentlichkeit mitgeteilt. Dabei sollte die Wiedergabe des Befunds und dessen Interpretation klar unterscheidbar sein. Ebenso wie die wissenschaftliche Beobachtung, das Experiment, die Feststellung der Befunde und deren Interpretation ist auch die Publikation Teil des wissenschaftlichen Prozesses, für den die Autorinnen und Autoren die jeweilige Verantwortung bzw. Mitverantwortung zu übernehmen haben.

Aus diesen allgemeinen Zielsetzungen und Verantwortlichkeiten sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die nachfolgenden aktiven Maßnahmen abzuleiten.

· Alle Verantwortlichen haben durch geeignete Organisation des Arbeitsbereiches dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden.

· Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses muss besondere Aufmerksamkeit gelten. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen. Dazu gehören auch regelmäßige Besprechungen und die Überwachung des Arbeitsfortschritts.

· Bei der Leistungsbewertung für Prüfungen, Verleihungen akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen sollen Originalität und Qualität stets Vorrang vor Quantität haben.

· Die oder der für ein Forschungsprojekt Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Originaldaten als Grundlagen für Veröffentlichungen 10 Jahre sicher aufbewahrt werden. Weitergehende Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt.

· Autorinnen und Autoren einer wissenschaftlichen Veröffentlichung tragen die Verantwortung für deren Inhalt gemeinsam. Die Ausnahmen sollten kenntlich gemacht werden. Alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die wesentliche Beiträge zur Idee, Planung, Durchführung oder Analyse der Forschungsarbeit geleistet haben, sollten die Möglichkeit haben, Koautoren zu sein. Personen mit kleinen Beiträgen werden in der Danksagung erwähnt. Koautorenschaft ehrenhalber ist ausgeschlossen.

· Grundsätzlich sind die mit öffentlichen Mitteln erzielten Forschungsergebnis zu veröffentlichen, ebenso ist über falsifizierte Hypothesen oder Irrtümer öffentlich zu berichten. Dabei sind Redlichkeit in der Anerkennung und angemessenen Berücksichtigung der Beiträge von Vorgängerinnen und Vorgängern, Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbstverständlich.

· Im Forschungszusammenhang werden Regeln guter Kollegialität und Kooperation beachtet. Das erfordert die sorgfältige, uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anderer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Doktoranden und Studierender ohne willkürlichen Verzug, den Verzicht von Gutachtertätigkeiten bei Befangenheit sowie die vertrauliche Behandlung von wissenschaftlichen Ergebnissen, die man vertraulich erhalten hat.

· Studierende und Doktoranden sind mit den Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit vertraut zu machen. Die Prinzipien guter wissenschaftlicher Arbeit sind durch das Vorbild wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und insbesondere durch Professorinnen und Professoren beispielhaft erfahrbar zu machen und von allen Beteiligten einzufordern in Seminaren, bei der Betreuung von Diplom- oder Promotionsarbeiten und in allen Forschungsprojekten (aktive Anregung offener wissenschaftlicher Diskussion, Anerkennung verwendeter Ideen und Resultate Dritter, korrektes Zitieren in Publikationen). Die Verantwortung liegt bei allen Lehrenden bzw. wissenschaftlichen Betreuerinnen und Betreuern, im Rahmen von Forschungsprojekten obliegt sie der oder dem für das Projekt Verantwortlichen.

2

Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten 

2.1

Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn bei wissenschaftlichem Arbeiten bewusst oder fahrlässig Falschangaben gemacht werden, wenn geistiges Eigentum anderer verletzt wird oder wenn die Forschungstätigkeit anderer maßgeblich beeinträchtigt wird. Als Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gelten zum Beispiel:

· Erfinden, Fälschung und Unterdrückung von Daten;

· Verlust oder unzureichende Dokumentation von Originaldaten;

· unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen);

· Verletzung geistigen Eigentums (wie Plagiat, Ideendiebstahl);

· verzerrte Interpretation von Ergebnissen und ungerechtfertigte Schlussfolgerungen;

· Nichtzitieren von verwendeten Ergebnissen anderer;

· erschlichene Autorenschaft in Publikationen;

· Ausschließen berechtigter Autorenschaften;

· Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer;

· üble Nachrede in Bezug auf gute wissenschaftliche Praxis;

· Vertrauensbruch als Gutachterin oder Gutachter bzw. als Vorgesetzte oder Vorgesetzter;

· willkürliche Verzögerung von Publikationen bei Gutachtertätigkeit.

Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus Beteiligung am Fehlverhalten anderer, Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen, grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht in Forschungsprojekten, fehlende oder unzureichende wissenschaftliche Diskussion in der Arbeitsgruppe, fehlende Belehrung der an der Forschung Beteiligten bezüglich der Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis oder anderweitige grobe Verletzung der Betreuungspflicht im Fall von Studierenden oder Doktoranden.

2.2

Aufklärung und Folgen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelten die nachfolgenden Regelungen.

Das Rektorat bestellt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren oder der in Forschung und Entwicklung erfahrenen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Ombudsfrau oder einen Ombudsmann (im Folgenden Ombudsperson) als Ansprechpartnerin order Ansprechpartner für alle Angehörigen der Hochschule. Die Amtszeit der Ombudsperson beträgt vier Jahre.

Die Ombudsperson berät als Vertrauensperson diejenigen, die über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren und prüft den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass hinreichende Verdachtsmomente für ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen, so verpflichtet auf Vorschlag der Ombudsperson die Hochschulleitung geeignete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Fachhochschule Bochum sowie eine Juristin oder einen Juristen zur Mitarbeit in einem Gremium zur weiteren Untersuchung des Verdachts.

Das Gremium besteht aus

· zwei für den Verdachtsfall geeigneten Fachwissenschaftlerinnen oder Fachwissenschaftlern und

· einer zum Richteramt befähigten weiteren Person, die möglichst nicht Hochschulmitglied ist.

Das Gremium wählt ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden. 

Die Ombudsperson nimmt als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Untersuchungsgremiums teil.

Für die Arbeit der Ombudsperson und des Gremiums gelten die Anforderungen an ein geordnetes Verwaltungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Dokumentation der Vorgänge und Ergebnisse.

Die Ombudsperson berichtet der Rektorin oder dem Rektor einmal jährlich über ihre Arbeit. Insofern Verdachte widerlegt worden sind, erfolgt der Bericht in anonymisierter Form.

Das in einem Zweifelsfall von der Hochschulleitung eingesetzte Untersuchungsgremium hat den Sachverhalt entsprechend seiner Möglichkeiten aufzuklären. Die Vorgehensweise bestimmen die Mitglieder einvernehmlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Gremium ist in der Hochschule jegliche Unterstützung zu gewähren. Bei allen Untersuchungen ist Vertraulichkeit geboten. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Das rechtliche Gehör der oder des Betroffenen ist zu wahren. Sie oder er kann, ebenso wie die oder der Informierende bei Gegenäußerungen, verlangen, persönlich angehört zu werden. Mit dem Einverständnis der Beteiligten können Personen im Umfeld des Vorgangs befragt werden. Der Klärungsprozess soll in vier Wochen abgeschlossen sein.

Während eines Untersuchungsverfahrens kann durch jedes Mitglied des Untersuchungsgremiums Befangenheit geltend gemacht werden. Ebenso kann eine Angeschuldigte oder ein Angeschuldigter Befangenheit eines Mitglieds des Untersuchungsgremiums geltend machen. Die Hochschulleitung entscheidet in einem solchen Fall über den Austausch des Gremiumsmitglieds.

Wird der Verdacht der Verletzung guter wissenschaftlicher Praxis im Laufe der Untersuchung nicht erhärtet und ist trotz der Bemühungen um Vertraulichkeit ein personenbezogener Verdacht in der Hochschule bekannt geworden, so verfasst das Untersuchungsgremium mit Einverständnis der oder des zu Unrecht Beschuldigten einen Kurzbericht seiner Untersuchungsergebnisse zur Entlastung und Rehabilitation in hochschulweit zugänglichen Medien oder Publikationen.

Konnte der Verdacht dagegen nicht ausgeräumt werden, so geht ein entsprechender Bericht des Untersuchungsgremiums der Rektorin oder dem Rektor zu, die oder der über das weitere Vorgehen entscheidet.

Unbenommen von rechtlichen Konsequenzen (z.B. aus Disziplinarverfahren, arbeits- oder zivilgerichtlichen sowie Strafverfahren) können bei nachgewiesenem wissenschaftlichem Betrug oder Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis von der Fachhochschule Bochum z.B. folgende Sanktionen vorgenommen werden:

· Ermahnung der oder des Betroffenen durch die Rektorin oder den Rektor, öffentliche Rüge im Wiederholungsfall,

· Auflagen, nicht korrekt verfasste Publikationen zu korrigieren oder zurückzu-ziehen,

· Ausschluss von hochschulinternen Forschungsförderungsverfahren auf Zeit oder auf Dauer.

Bei drittmittelgeförderten Forschungsarbeiten wird im Falle von wissenschaftlichem Betrug der Drittmittelgeber informiert.

..."

Zusätzliche Information

Forschungsmagazin der BO

PDF-Dokument

Datum: 26.03.2010
Größe: 2.1 MB

BOinnovation 2010 - Das Forschungsmagazin der Hochschule Bochum (März 2010)

Geothermie-
Zentrum BO
erhält

Ruhr2030 Award!
(50.000 Euro)

Ansprechpartner Forschungsförderung

Dr. rer. nat. Daniel Stietenroth

Raum: C 1-13
Lennershofstraße 140
44801 Bochum
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