Gleichstellungsbüro - der FH Bochum

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Grundordnung der Hochschule

Grundordnung der Hochschule Bochum, § 9

Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission

(1) Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung beträgt vier Jahre. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertretung werden mit den Gremienwahlen von allen weiblichen Hochschulmitgliedern gemeinsam gewählt. Die Gleich-stellungsbeauftragten der Fachbereiche werden mit den Gremienwahlen von allen weiblichen Mitgliedern des jeweiligen Fachbereichs gemeinsam gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung erfolgt aufgrund des Wahlergebnisses durch die Präsidentin oder Präsidenten. In den Fachbereichen, in denen keine Gleichstellungsbeauftragte zur Verfügung steht, nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule die Aufgaben wahr.

(2) Die Frauenvollversammlung, der alle weiblichen Hochschulmitglieder angehören, wird mindestens einmal jährlich von der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule einberufen und nimmt deren Rechenschaftsbericht entgegen.

(3) Zur Beratung und Unterstützung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten wird eine Gleichstellungskommission gebildet. Der Gleichstellungskommission gehören insgesamt jeweils höchstens an:

  • eine Vertreterin und ein Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  • eine Vertreterin und ein Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • eine Vertreterin und ein Vertreter aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • eine Vertreterin und ein Vertreter aus der Gruppe der Studierenden,
  • die Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertretung.

(4) Die Mitglieder der Gleichstellungskommission, mit Ausnahme der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung, werden vom gesamten Senat auf Vorschlag der Fachbereiche, der Studierendenvertretung oder anderer Gremien und Einrichtungen der Hochschule aus dem Kreis der Hochschulmitglieder nach Gruppen getrennt für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit für Studierende beträgt ein Jahr.

(5) Die Gleichstellungskommission wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Stand: August 2009

Zusätzliche Information

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