Kooperationsvertrag Bauingenieurwesen Dual (Bachelor)
(Dieser Vertrag wurde auf Basis des alten Diplom-Studienganges geschlossen, gilt aber sinngemäß auch für den Bachelor-Studiengang.)
Vertragspartner
Die
Fachhochschule Bochum
Lennershofstraße 140, 44810 Bochum
vertreten durch den Rektor,
- nachfolgend Fachhochschule genannt -
und das
Berufsförderungswerk e. V. der
Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie NRW
Uhlandstraße 56, 40237 Düsseldorf
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands
- nachfolgend BfW genannt -
schließen folgenden Kooperationsvertrag:
Präambel
Fachhochschule und BfW arbeiten im dualen Studiengang Bauingenieurwesen zusammen, um Studierende mit besonderem Praxisbezug im Bauingenieurwesen auszubilden. Der Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit sowie Rechte und Pflichten der Partner und Dritten gegenüber.
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Fachhochschule und das BfW vereinbaren die Einrichtung und den Betrieb des parallel zu einer Berufsausbildung in der Bauindustrie verlaufenden Diplomstudiengangs unter der Bezeichnung "Dualer Studiengang Bauingenieurwesen".
§ 2 Konzeption des Studiengangs
(1) Der neunsemestrige duale Studiengang Bauingenieurwesen beinhaltet ein Diplomstudium mit den gleichen Studien- und Prüfungsinhalten, wie sie der siebensemestrige herkömmliche Studiengang Bauingenieurwesen der Fachhochschule umfasst.
(2) Parallel dazu nehmen die Studierenden an einer Berufsausbildung in einem der Ausbildungsberufe Maurer / -in, Beton- und Stahlbetonbauer / -in, Feuerungs- und Schornsteinbauer / -in, Zimmerer / Zimmerin, Straßenbauer / -in, Kanalbauer / -in oder Gleisbauer / -in in einem Bauunternehmen teil.
(3) Die Regelstudienzeit umfasst neun Semester, einschließlich der Prüfungszeit. Die Berufsausbildung erfolgt über 3 Jahre innerhalb von 3 befristeten Ausbildungszeiträumen mit einer vertraglichen Ausbildungszeit von 25 Monaten. Die Ausbildungszeit ist aufgeteilt entsprechend dem als Anlage beigefügten Ausbildungsplan und endet mit der Abschlussprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
§ 3 Leistungen der Fachhochschule
(1) Die Fachhochschule verpflichtet sich,
- die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb des dualen Studiengangs beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantragen,
- eine Diplomprüfungs- und eine Studienordnung für den Studiengang zu erarbeiten und in Kraft zu setzen,
- den Studienbetrieb im dualen Studiengang für maximal 25 Studierende pro Jahr entsprechend dem als Anlage beigefügten Studienplan mit Beginn des Wintersemesters 2003/2004 aufzunehmen und durchzuführen,
- einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für den Studiengang zu benennen,
- die Studierenden des Studiengangs in allen Fragen des Studiums zu beraten.
(2) Die Fachhochschule strebt an, die Prüfungszeiträume so einzurichten, dass sie nicht mit den Zeiträumen der IHK Prüfungen kollidieren.
§ 4 Leistungen des BfW
Das BfW verpflichtet sich,
- jedes Jahr rechtzeitig der Fachhochschule maximal 25 Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang vorzuschlagen, die einen auf das duale Studiengangkonzept zugeschnittenen Ausbildungsvertrag mit einem Bauunternehmen geschlossen haben und die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Studiengang entsprechend den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen erfüllen,
- die vorherige Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kreis der von den Bauunternehmen vorgeschlagenen Personen aufgrund objektiver und nachvollziehbarer Kriterien zu treffen, für die theoretische und praktische Berufsausbildung der Studierenden entsprechend dem dualen Ausbildungskonzept und nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen,
- die gegebenenfalls notwendigen Absprachen mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu treffen,
- die Studierenden während der praktischen Ausbildungs? und Studienphasen zu betreuen,
- die erforderliche Anzahl von Praxisplätzen zur Durchführung und Betreuung praktischer Studienphasen und Studienprojekte und eventuell zur Anfertigung der Diplomarbeiten in einem Bauunternehmen zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Koordinatoren
(1) Die Fachhochschule und das BfW bestellen einvernehmlich je einen Koordinator für Fragen der Zusammenarbeit aus diesem Vertrag.
(2) Die Koordinatoren halten engen Kontakt zu den Einrichtungen, stellen in allen Fragen, die bei der Realisierung dieser Vereinbarung auftreten, zwischen den Einrichtungen Einvernehmen her und unterbreiten den jeweils zuständigen Gremien Vorschläge für die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit.
§ 6 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, falls ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.
§ 7 Wirksamkeit, Geltungsdauer, Kündigung
(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
(3) Der Vertrag wird zunächst zum Zwecke der Erprobung des dualen Studiengangkonzeptes für eine Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Wintersemester 2003/2004, geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 01. Juni gekündigt wird.
(4) Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grunde mit einer Frist von sechs Monaten zum 01.Juni eines jeden Jahres gekündigt werden.
(5) Die Fachhochschule und das BfW gewährleisten, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. zum Zeitpunkt des Auslaufens des Vertrages im Studium befindlichen Studierenden ihr Studium und ihre Berufsausbildung regulär, längstens in einer Studiendauer von Regelstudienzeit + 2 Jahre, abschließen können.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bochum.
Bochum, 14. Mai 2003
Fachhochschule Bochum
gez. Prof. Dr.-Ing. Reiner Dudziak
(Rektor)
Berufsförderungswerk e.V. der
Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie NRW
gez. Dirk Grünewald
(Vorsitzender des Vorstands)

