Mit dem 01.09.2022 ist die Kurzfristenergieversorgungs-sicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV in Kraft getreten. Diese regelt für den Bereich von öffentlichen Nichtwohngebäuden bestimmte Pflichten zur Energieeinsparung bis zum 28.02.2023. Unter anderem wird hier die maximale Temperatur in Gebäuden festgelegt. Diese Verordnung ist auch für die Hochschule Bochum bindend.
Als Hochschule gehören wir wie Schulen und Haushalte auch zu den „geschützten Kunden“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Das heißt, dass in dem Fall, dass nicht ausreichend Gas für alle Kunden vorhanden sein sollte, bei den Hochschulen zunächst nicht eingeschränkt wird. Das ist eine gute Nachricht und gibt uns die Möglichkeit, auch im Winter die Hochschule im Präsenzbetrieb zu fahren.
Gleichzeitig sind sich alle Hochschulen in NRW ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und haben sich in einer Selbstverpflichtung dazu bekannt, in der Summe 20% des Energieverbrauchs einzusparen.
Alle Beschäftigten sind dazu aufgerufen beim Energiesparen mitzuhelfen.
