Aus dem Entwurf des „Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ geht hervor, dass die Landesregierung den Wegfall der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale rückwirkend ab 01.01.2022 plant. Wann im Landtag über die Gesetzesänderung abgestimmt wird, ist noch nicht bekannt.
Die kvw-Beihilfekasse hat im Hinblick auf die angestrebte Gesetzesänderung mitgeteilt, dass aus verwaltungspraktischen Gründen bis auf Weiteres von der Einbehaltung der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 abgesehen wird. Die Aussetzung der Einbehaltung der Kostendämpfungspauschale erfolge dabei unter der Bedingung, dass der Landtag der Abschaffung der Kostendämpfungspauschale zustimmt und diese damit rechtsverbindlich und rückwirkend zum 01.01.2022 wegfällt. Es bestehe daher für die Beihilfeberechtigten kein Vertrauensschutz hinsichtlich der Aussetzung der Kostendämpfungspauschale.
Für den Fall, dass die Kostendämpfungspauschale bei einzelnen Berechtigten bereits ganz oder teilweise einbehalten worden sei, teilte die kvw-Beihilfekasse mit, dass die Beträge nach Inkrafttreten der Rechtsänderung erstattet werden. Die Beihilfeberechtigten brauchten sich nicht zu melden. Auch die Erhebung eines Widerspruchs sei nicht notwendig.
Rückfragen bitte an:
Gilda Gerlach
Dezernentin, Dezernat 2
Hausruf: 10070