Für den Umgang von Bediensteten der Landesregierung mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen sind das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung, die Vorschriften des Beamten- und allgemeinen Dienstrechts und die tarifrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
Die nachstehenden Hinweise können unbeschadet der zu den eben genannten Vorschriften ergangenen Bestimmungen und speziellen Regelungen in einzelnen Geschäftsbereichen der Landesregierung als Orientierung für die Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben von der Tätigkeit im politischen Raum dienen.
- Die Landesbediensteten dienen "dem ganzen Volk, nicht einer Partei" (§ 33 Abs. 1 BeamtStG). Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
- Bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben sind die Landesbediensteten verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Hierbei haben sie im Rahmen der geltenden Gesetze die Politik der Landesregierung loyal zur Grundlage ihrer Arbeit zu machen lind sie nach außen zu vertreten, soweit sie nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. Die Politik der Landesregierung ergibt sich aus Regierungserklärungen, Beschlüssen der Landesregierung, Grundsatz- und Einzelentscheidungen der Ministerinnen und Minister.
- Die Landesbediensteten dürfen im Dienst für Fraktionen, Parteien oder Verbände nicht tätig werden, also für diese keine Redeentwürfe, Anträge und politische Papiere erarbeiten. Für die schriftliche oder mündliche Unterrichtung von Parteien, Fraktionen oder Abgeordneten können jedoch auf Anforderung der Leitung des Ministeriums (§ 3 GGO) Aufzeichnungen über Sachfragen und Probleme sowie Positionen der Landesregierung dazu erstellt werden.
- Die Landesbediensteten haben über die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dazu gehört, dass sie Einzelheiten verwaltungsinterner Vorgänge z.B. auch Gutachten und Gesetzentwürfe - nur nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Einzelentscheidungen der Landesregierung und Behördenleitungen gegenüber außenstehenden Stellen und Einzelpersonen offenbaren. In. Zweifelsfällen ist die Weisung der Behördenleitung einzuholen.
- Wird eine Behörde zu einer Veranstaltung eingeladen, so entscheidet die Leitung der Behörde über die grundsätzliche Frage der Teilnahme sowie über die Ebene, auf der die Teilnahme erfolgen soll. Wie auch bei ihrer sonstigen Tätigkeit haben die Landesbediensteten dabei die Politik der Landesregierung loyal zur Grundlage ihrer Arbeit zu machen und sie nach außen zu vertreten.
- Soweit eine Landtagsfraktion oder einzelne Abgeordnete des Landtages sich mit der Bitte um Unterrichtung an die Landesregierung oder einzelne Landesbedienstete wenden, erfolgt die Unterrichtung über die Leitung des Ministeriums. Über Anrufe von Abgeordneten oder Bediensteten der Fraktionen ist grundsätzlich die Leitung des Ministeriums zu unterrichten. Das gilt nicht für Anfragen und Auskünfte, die offenkundige Sachverhalte betreffen oder die ihrer Bedeutung nach keine Befassung der Behördenleitung erfordern. Nach einer politischen Veranstaltung zu dienstlichen Themen eines gegenwärtigen oder früheren Arbeitsbereichs oder wenn bei einem Termin anderen Inhalts dienstliche Fragestellungen von Bedeutung zur Sprache kamen und sich der Bedienstete erkennbar als Amtsträger geäußert hat, ist der Dienstvorgesetzte über den Inhalt der Äußerungen zu dienstlichen Themen ebenfalls zu unterrichten.
- Die dienstliche Teilnahme von Landesbediensteten an Arbeitskreissitzungen der Landtagsfraktionen, an Partei- und Verbandsveranstaltungen bedai"f der Genehmigung (jer Leitung des Ministeriums. Sie ist nur zur fachlichen Information im eigenen Aufgabenbereich oder zur Darstellung der Politik der Landesregierung und nur im Einvernehmen mit der Behördenleitung zulässig.
- Landesbedienstete haben wie alle Bürger das Recht, sich politischen Parteien und Verbänden anzuschließen und in ihnen mitzuarbeiten. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet allerdings seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Ein allgemeines Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Landesbeamtengesetz. Danach haben sich Landesbedienstete in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend zu äußern, dass das öffentliche Vertrauen in ihre unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt.
- Unbeschadet der Ziffern 1 bis 8 sollen sich Bedienstete in einem Zeitraum von fünf Monaten vor Wahlen zu Vorgängen ihres dienstlichen Aufgabenbereichs grundsätzlich nicht auf öffentlichen politischen Veranstaltungen äußern, wenn eine Rückwirkung auf den Wahlkampf möglich ist.
