Mit Wirkung zum 01.01.2026 sind die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, jährlich die Beiträge zu entsprechenden Versicherungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils im November für das Folgejahr, erstmals im November 2025 für das Jahr 2026. Das BZSt bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Dieses Verfahren ersetzt die folgenden Dokumente:
- Arbeitgeberzuschuss-Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber
- private Krankenversicherung gem. § 257 SGB V
- private Pflegepflichtversicherung gem. § 61 SGB XI sowie
- Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zur Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren.