Zum 01.01.2026 sind die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, jährlich die Beiträge zu entsprechenden Versicherungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils im November für das Folgejahr, erstmals im November 2025 für das Jahr 2026.
Beim Abruf dieser Daten ist es seitens des BZSt zu technischen Problemen gekommen, sodass die Übermittlungen nicht erfolgen konnte. Dies kann Auswirkungen auf die Bezügeabrechnung haben.
Was ist passiert?
Durch die nicht erfolgte elektronische Übermittlung der Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge nicht möglich. Die Beiträge werden nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Beschäftigten zahlen somit mehr Lohnsteuer, wodurch das Nettogehalt niedriger ausfällt. Da gleichzeitig auch die Mindestvorsorgepauschale wegfällt, kann auch diese nicht in der Berechnung berücksichtigt werden.
Müssen die Beschäftigten tätig werden?
Nein. Sobald die Daten korrekt übermittelt werden, erfolgt mit der nächsten Monatsabrechnung eine Nachberechnung.
Wer ist betroffen?
Privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte, Richterinnen und Richter, verbeamtete Personen sowie Personen mit Versorgungsbezug und verbeamtete Personen, die Anspruch auf die freie Heilfürsorge haben. Versicherte Personen einer nach § 176 SGB V anerkannten Solidargemeinschaft und verbeamtete Personen, die über die Postbeamtenkrankenkasse oder die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert sind, können sich bei ihrem Versicherungsträger über die, für diesen Personenkreis, freiwillige Teilnahme an dem Verfahren informieren.