Transparentes Gehalt und Besoldung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der Länder:
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- transparentes Gehalt und regelmäßige Gehaltserhöhungen
- Jahressonderzahlung (Die Jahressonderzahlung wird mit dem jeweiligen Novembergehalt ausgezahlt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im § 20 TV-L geregelt.)
- vermögenswirksame Leistung in Höhe von 6,65 € gemäß § 23 Abs. 1 TV-L
- betriebliche Altersversorgung der VBL (Alle Beschäftigte - außer die Beamtinnen und Beamten, für die andere Vorsorgereglungen gelten - erhalten im Alter eine Zusatzversorgung, die die Rente der gesetzlichen Sozialversicherung ergänzt. Ausführliche Informationen zur VBL-klassik erhalten Sie über die Homepage der VBL: www.vbl.de)
- Jubiläumsgeld gemäß § 23 Abs. 2 TV-L
Professorinnen und Professoren
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung W
- Leistungsbezüge gemäß § 33 LBesG NRW (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge, Funktions-Leistungsbezüge)
- Familienzuschläge gemäß § 42 LBesG NRW
- vermögenswirksame Leistungen (Die vermögenswirksame Leistung beträgt gemäß § 80 LBesG NRW 6,65 Euro monatlich.)
Beamte
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung A
- Familienzuschläge gemäß § 42 LBesG NRW
- vermögenswirksame Leistungen (Die vermögenswirksame Leistung beträgt gemäß § 80 LBesG NRW 6,65 Euro monatlich.)
Auszubildende
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
- ein transparentes Ausbildungsentgelt und regelmäßige Tariferhöhungen gemäß § 8 TVA-L BBiG
- Jahressonderzahlung (Die Jahressonderzahlung beträgt 95 v. H. des Ausbildungsentgelts und wird mit dem jeweiligen Novemberentgelt ausgezahlt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im § 16 TVA-L BBiG geregelt.)
- vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,29 € monatlich gemäß § 15 TVA-L BBiG
- Abschlussprämie gemäß § 20 TVA-L BBiG (Auszubildende erhalten aufgrund der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 €.)
Zusätzlich für Sie:
- 30 Arbeitstage Jahresurlaub (bei einer Vollzeitstelle)
- bezahlte Freistellung am 24.12 (Heiligabend). und 31.12. (Silvester)