Transparentes Gehalt und Besoldung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der Länder:

  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
  • transparentes Gehalt und regelmäßige Gehaltserhöhungen
  • Jahressonderzahlung (Die Jahressonderzahlung wird mit dem jeweiligen Novembergehalt ausgezahlt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im § 20 TV-L geregelt.)​​​​​​​
  • vermögenswirksame Leistung in Höhe von 6,65 € gemäß § 23 Abs. 1 TV-L
  • betriebliche Altersversorgung der VBL (Alle Beschäftigte - außer die Beamtinnen und Beamten, für die andere Vorsorgereglungen gelten - erhalten im Alter eine Zusatzversorgung, die die Rente der gesetzlichen Sozialversicherung ergänzt. Ausführliche Informationen zur VBL-klassik erhalten Sie über die Homepage der VBL: www.vbl.de)
  • Jubiläumsgeld gemäß § 23 Abs. 2 TV-L

Professorinnen und Professoren

  • Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
  • Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung W
  • Leistungsbezüge gemäß § 33 LBesG NRW (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge, Funktions-Leistungsbezüge)
  • Familienzuschläge gemäß § 42 LBesG NRW
  • vermögenswirksame Leistungen (Die vermögenswirksame Leistung beträgt gemäß § 80 LBesG NRW 6,65 Euro monatlich.)

Beamte

Auszubildende

  • Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
  • ein transparentes Ausbildungsentgelt und regelmäßige Tariferhöhungen gemäß § 8 TVA-L BBiG
  • Jahressonderzahlung (Die Jahressonderzahlung beträgt 95 v. H. des Ausbildungsentgelts und wird mit dem jeweiligen Novemberentgelt ausgezahlt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im § 16 TVA-L BBiG geregelt.)
  • vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,29 € monatlich gemäß § 15 TVA-L BBiG
  • Abschlussprämie gemäß § 20 TVA-L BBiG (Auszubildende erhalten aufgrund der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 €.)

Zusätzlich für Sie:

  • 30 Arbeitstage Jahresurlaub (bei einer Vollzeitstelle)
  • bezahlte Freistellung am 24.12 (Heiligabend). und 31.12. (Silvester)
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