Praxisphasen im Studiengang Gesundheitsbezogene Soziale Arbeit

Die Praxisphasen (PEPRI 4 & PEPRI 5) sind ein zentraler Bestandteil des Studiengangs Gesundheitsbezogene Sozialen Arbeit (B.A.). Sie ermöglichen den Transfer wissenschaftlicher Inhalte in die berufliche Praxis und bilden gleichzeitig die Grundlage für den Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in.

Auf dieser Seite finden Studierende und Praxiseinrichtungen einen Überblick zu den wichtigsten Informationen zu den  Praxisphasen.

Schnell zum richtigen Bereich

Ziele der Praxisphasen

In den Praxisphasen übertragen die Studierenden die im Studium erworbenen Kenntnisse auf die berufliche Praxis und erweitern somit ihre praktischen Handlungskompetenzen. Sie lernen verschiedene Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit kennen, übernehmen erste fachliche Aufgaben und setzen sich mit ihrer professionellen Rolle als zukünftige/r Sozialarbeiter*in auseinander.

Sie werden dabei von einer Fachkraft in der jeweiligen Praxiseinrichtung angeleitet. Ergänzend nehmen sie an praktikumsbegleitenden Reflexionsseminaren an der Hochschule teil.

Die Praxisphasen auf einem Blick

Voraussetzungmindestens 96 Credit Points (ECTS)
Semester5. und 6. Fachsemester
Umfang900 Stunden (450 Stunden je Semester)
Teilzeit30 Stunden/Woche
Beginn des Praktikums im Wintersemester1. September bis 15. Oktober
Beginn des Praktikums im Sommersemester1. März bis 15. April

Rückfragen an

Thomas Müller
Praxisbeauftragter GeSA
Thomas Müller

Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in

Die Praxisphasen sind verpflichtender Bestandteil des Studiums und zugleich eine Voraussetzung zur Verleihung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in nach dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen (SobAG NRW).

Mit der staatlichen Anerkennung wird bescheinigt, dass neben dem erfolgreichen Hochschulabschluss auch die nach dem SobAG NRW erforderlichen berufspraktischen Leistungen erbracht wurden. 

Sie berechtigt zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte/r Sozialarbeiter*in“ bzw. „staatlich anerkannte/r Sozialpädagog*in“ und ist in vielen Arbeitsfeldern der (Gesundheitsbezogenen) Sozialen Arbeit Voraussetzung oder ausdrücklich erwünscht.