Für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischer Erkrankung gibt es bei Bedarf individuelle Beratungsangebote. Wir beraten Sie in konkreten Fragen zu Barrierefreiheit, Nachteilsausgleichen, Studienorganisation, speziellen Bedarfen innerhalb von Lehrveranstaltungen und vieles mehr. Neben den meist bekannten Nachteilsausgleichen für Prüfungen besteht auch die Möglichkeit, verschiedene Unterstützungsangebote und Hilfsmittel für den Studienalltag und Lehrveranstaltungen zu erhalten.

So erreichen Sie uns


Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleiche in Prüfungen sollen eine chancengleiche Teilhabe ermöglichen. Sie werden stets individuell und situationsbezogen auf Antrag vergeben. 
In allen Prüfungsordnungen der Hochschule Bochum sind Nachteilsausgleiche vorgesehen, wie zum Beispiel eine Prüfungszeitverlängerung.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann jedes Semester bis zum Ende der Anmeldephase für Prüfungen gestellt werden.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich ist eine formelle Regelung, die zur einer Modifizierung der allgemeinen Prüfungs- bzw. Studienbedingungen führt und darauf abzielt, krankheits- oder behinderungsbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen und Qualitätsansprüche an die Prüfungsleistung bleiben erhalten. Damit soll eine gleichberechtigte Teilnahme am Studium ermöglicht werden.
 


Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?

Um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen zu können, müssen Studierende eine längerfristige Beeinträchtigung nachweisen, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt.

Dazu zählen unter anderem Bewegungs- und Sinnesbeeinträachtigungen, langfristig bestehende chronisch-somatische oder psychische Erkrankungen, Teilleistungsstörungen und Autismus oder andere längerfristige Beeinträchtigungen. Eingeschlossen sind jeweils auch chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf, also beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien.
 


Was sind mögliche Nachteilsausgleiche?

Die folgende Liste benennt beispielhaft mögliche Nachteilsausgleiche und ist nicht vollständig.

 

Mögliche Maßnahmen zum Nachteilsausgleich bei schriftlichen Prüfungen: 

  • Schreibzeitverlängerung bei Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten
  • Verlängerung der Prüfungszeit um Pausen
  • Prüfung im separaten Raum
  • Adaptierte Prüfungsunterlagen
  • Nichtberücksichtigung von Rechtschreibfehlern
  • Einfluss auf Termin, Ort, Sitzplatz oder Aufsicht
  • Nutzung technischer Hilfsmittel oder Assistenzen

 

Mögliche Maßnahmen zum Nachteilsausgleich bei mündlichen Prüfungen:

  • Verlängerung der Vorbereitungszeit
  • Verlängerung der Prüfungszeit um Pausen
  • Adaptierte Prüfungsunterlagen
  • Ausschluss des Auditoriums
  • Nutzung technischer Hilfsmittel oder Assistenzen

 

Weitere mögliche Maßnahmen zum Nachteilsausgleich:

  • Änderung der Prüfungsform
  • Modifikation praktischer Prüfungen
  • Aufteilen von Studienleistungen in Einzelabschnitte

     

WICHTIG: Der Nachteilsausgleich hat leistungsbezogene Grenzen.  
Das bedeutet: Die Rahmenbedingungen einer Prüfung können modifiziert werden. Studierende müssen die Leistungsziele in Ihrem Studiengang grundsätzlich erreichen und Ihre Leistungen durch Prüfungen nachweisen können. 


Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt?

Studierende die eine Behinderung oder chronischen Erkrankung haben, können beim Prüfungsausschussvorsitzenden Ihres Fachbereichs einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Der formlose Antrag wird an das Prüfungsamt/Studienbüro des jeweiligen Fachbereiches innerhalb des Zeitraumes der Prüfungsanmeldungen gestellt und von dort an den Prüfungsausschuss weitergeleitet.
Der Prüfungsausschuss entscheidet und teilt dieses dem Prüfungsamt/Studienbüro mit.

Sollten Sie am Zentralcampus oder Campus Velbert/Heiligenhaus studieren und bei Ihnen ein Nachteilsausgleich vorliegen, melden Sie sich bitte in jeder Prüfungsanmeldungsphase (per Mail oder telefonisch) in Ihrem Studienbüro, damit alle Prüfenden über den anstehenden Ausgleich informiert werden können.
Für Studierende des Gesundheitscampus gilt dies nicht.

Es obliegt den Prüfenden, Voraussetzungen zu schaffen, die den Nachteilsausgleich bewirken.

Bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei denen keine wesentliche Änderung des Behinderungs- oder Krankheitsbildes zu erwarten ist, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich nur einmal für den gesamten Studienverlauf gestellt werden.
Die Mitteilung an das Studienbüro/Prüfungsamt, an welchen Prüfungen Sie teilnehmen möchten, muss dennoch erfolgen.

Gerne können Sie auch einen Beratungstermin per Mail an inklusion(at)hs-bochum.de vereinbaren!

Den Antrag können Sie hier herunterladen.


Was muss in einem Attest enthalten sein?

Das Attest kann von behandelnden Fach- bzw. Hausärzt*innen oder auch von approbierten Psychotherapeut*innen ausgestellt werden.

Folgende Informationen sollten enthalten sein:

  • Name und Geburtsdatum des/der Patient*in
  • Diagnose gemäß ICD-10 bzw. zukünftig ICD-11 (freiwillig)
  • Beschreibung der Einschränkung und deren Auswirkung insbesondere auf das Studium
  • Konkrete Vorschläge für notwendige Nachteilsausgleiche zur Wahrung der Chancengleichheit
  • Dauer der Gültigkeit des Attestes
  • Das Attest muss auf einem Kopfbogen, mit Stempel, Name und Unterschrift erstellt sein.
    Eine Bescheinigung auf einem Rezeptblock ist nicht ausreichend!

Es geht um ein ärztliches oder psychotherapeutisches Attest und nicht um eine ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme.
Daher sind in der Regel 3-5 Sätze, 5-10 Zeilen ausreichend.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Schreiben für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen. 


Nachteilsausgleich bei Staatlichen Prüfungen

Die von der Hochschule genehmigten Nachteilsausgleiche müssen für die Staatliche Prüfung gesondert beim Gesundheitsamt beantragt werden.

Die Beantragung von Nachteilsausgleichen für die Staatliche Prüfung muss mindestens 6 Monate vor Beginn der Staatlichen Prüfung erfolgen. Die Einreichung der Unterlagen für das Gesundheitsamt/Bezirksregierung erfolgt über das Prüfungsamt.


Datenschutz und Antrag auf Nachteilsausgleich

Alle Angaben des Antrags auf Nachteilsausgleich werden ausschließlich zur Prüfung und Festlegung von Nachteilsausgleichen bei der von Ihnen im Antrag genannten Studien-/Prüfungsleistung verwendet.
Die an der Antragsentscheidung beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht.
Die Prüfenden erhalten keine Kenntnis über die Gründe für den Nachteilsausgleich.
Der Nachteilsausgleich wird nicht auf Zeugnissen vermerkt.



Befreiung vom Deutschlandsemesterticketbeitrag

Wenn Sie bereits eine Wertmarke für die Benutzung des ÖPNV haben, müssen Sie keine Gebühren für das Deutschlandsemesterticket zahlen. Um die Befreiung von den Gebühren zu beantragen, wenden Sie sich bitte an den Studierendenservice. Dann zahlen Sie nur noch den Beitrag für den AStA und das AKAFÖ.

Den entsprechenden "Antrag auf Befreiung des Semestertickets" finden Sie auf dem Formular-Center des Studierendenservices.