Mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wird ab dem 01.12.2022 der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 neustrukturiert und über die Besoldungsanpassung hinaus erhöht.
Die Höhe des Familienzuschlages der Stufen 2 und 3 bemisst sich künftig zusätzlich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde, in der die oder der Anspruchsberechtigte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Weitere Informationen finden Sie auf Ihren Bezügemitteilungen Dezember 2022 und auf der Internetseite LBV NRW.