Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege sind ein Teil der Pflegeversicherung
Seit 2015 ist es möglich, die Leistungen der Verhinderungspflege mit den Leistungen der Kurzzeitpflege zu kombinieren. Wer also die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht in vollem Umfang benötigt, kann sich diese auf die Verhinderungspflege anrechnen lassen und umgekehrt.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege leisten Abhilfe, wenn sich der Zustand pflegebedürftiger Menschen ab Pflegegrad 2 verschlechtert oder Angehörige entlastet werden müssen.
Wie kann man diese Leistungen beantragen? Worauf muss ich achten?
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