- Akkreditierung und Entwicklung von Studiengängen
- rechtliche Anforderungen an Digital- und Hybridlehre
- Gremienbetreuung und Wahlen
- Eintragung von studentischen Vereinigungen (Hochschulgruppen)
- Kapazitätsangelegenheiten; Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- Hochschulsatzungsrecht; Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft
- Personal- und Organisationsentwicklung
Hochschul-Digitalverordnung
Reglementierung von Digitallehre (und ggf. Hybridlehre)
Durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 die "Verordnung betreffend Rechtsfragen der Digitalisierung in Lehre, Wahlen und Gremienarbeit in der Hochschule" in Kraft gesetzt. Teil 2 des Artikels 1 der Verordnung (sog. Hochschul-Digitalverordnung) regelt Einzelheiten der digitalen Lehre und digitaler Prüfungen.
Auf Basis der Verordnung hat das Präsidium der Hochschule Bochum eine Digitalisierungsleitlinie erlassen, deren aktuelle Fassung in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 1316 veröffentlicht ist.
Die Bestimmungen der Leitlinie sehen (u. a.) als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung digitaler Lehre (und ggf. Hybridlehre) vor, dass die Fachbereiche jeweils ein Digitalisierungskonzept erarbeiten, das der Zustimmung durch das Präsidium bedarf.
Für Lehrveranstaltungen, die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts des jeweiligen Fachbereichs abweichend von der Präsenzlehre in digitaler (ggf. in Kombination mit hybrider) Form durchgeführt werden, besteht eine besondere Veröffentlichungspflicht. Seit der mit Wirkung zum 1. September 2025 in Kraft getretenen Fassung der Digitalisierungsleitlinie des Präsidiums kommen die Fachbereiche dieser durch Veröffentlichung ihrer jeweiligen Fachbereichs-Digitallehrkonzepte auf den Webseiten des Fachbereichs nach. Einer gesonderten Meldung von Lehrverstaltungen an das Dez. 4 bedarf es insofern nicht mehr, da in den Fachbereichs-Digitallehrkonzepten ohnehin Aufstellungen über die betroffenen Module enthalten sind.