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Nachteilausgleich

In allen Prüfungsordnungen der Hochschule sind Nachteilsausgleiche enthalten, wie zum Beispiel eine Prüfungszeitverlängerung.

Ein Nachteilsausgleich kann bis zum Ende der Anmeldephase für Prüfungen gestellt werden. Dieses Semester (Sommersemeser 2024) kann ein Nachteilsausgleich bis zum 02.06.2024 gestellt werden.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich ist eine formelle Regelung, die zur einer Modifizierung der allgemeinen Prüfungs- bzw. Studienbedingungen führt und darauf abzielt, krankheits- oder behinderungsbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen. Damit soll eine gleichberechtigte Teilnahme am Studium erwirkt werden. Die fachlichen Anforderungen, d.h. die Qualitätsansprüche, die an eine Prüfungsleistung zu stellen sind, bleiben davon unberührt.
 


Wer kann ihn in Anspruch nehmen?

Jeder Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung hat einen Rechtanspruch auf entsprechende Regelung.
 


Was sind die mögliche Nachteilsausgleiche?
  • Klausuren:
    •  Schreibzeitverlängerung
    • (z.B. bei motorischen Beeinträchtigungen, Legasthenie, Diabetes, AD(H)S oder dauerhafte Einnahme sedierender Medikamente)
    • Unterbrechungen
    • (z.B. bei Blasenschwächen oder Vermeidung von epileptischen Krampfanfällen)
    • räumliche Gestaltung
    • (z.B. bei starken Konzentrationsstörungen in einem gesonderten Raum)
  • Mündliche Prüfungen:
    • Zeitverlängerungen und/oder Unterbrechungen
  • Andere Prüfungsformen:
    • mündliche statt schriftliche Prüfung
    • (z.B. für Sehbehinderte)
    • schriftliche statt mündliche Prüfung
    • (z.B. für Gehörlose)
    • Hausarbeit statt Referat
  • Nutzung technischer Hilfsmittel oder -personen
  • Zeitverlängerungen für die Bearbeitung von Hausarbeiten, Bachelorarbeiten bzw. Masterarbeiten u. a. m.
  • etc.

Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt?

Studierende die eine Behinderung oder chronischen Erkrankung haben, können beim Prüfungsausschussvorsitzenden Ihres Fachbereichs einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Der formlose Antrag wird an das Prüfungsamt des jeweiligen Fachbereiches innerhalb des Zeitraumes der Prüfungsanmeldungen gestellt und von dort an den Prüfungsausschuss weitergeleitet.
Der Prüfungsausschuss entscheidet und teilt dieses dem Studienbüro mit.

Sollten bei Ihnen ein Nachteilsausgleich vorliegen, melden Sie sich bitte in jeder Prüfungsanmeldungsphase (per Mail oder Telefonisch) in Ihrem Studienbüro, damit alle Prüfenden über den anstehenden Ausgleich informiert werden können.
Es obliegt den Prüfenden, Voraussetzungen zu schaffen, die den Nachteilsausgleich bewirken.

Bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei denen keine wesentliche Änderung des Behinderungs- oder Krankheitsbildes zu erwarten ist, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich nur einmal für den gesamten Studienverlauf gestellt werden.
Die Mitteilung an das Studienbüro, an welchen Prüfungen Sie teilnehmen möchten, muss dennoch erfolgen.

Gerne können Sie auch einen Beratungstermin per Mail an inklusion(at)hs-bochum.de vereinbaren!

Den Antrag können Sie hier herunterladen.


Welche Bescheinigung muss man bei dem Antrag auf Nachteilsausgleich haben?

Eine ärztliche Bescheinigung wird unbedingt benötigt. Sie sollte möglichst vom behandelnden Fach- bzw. Hausarzt oder Therapeuten ausgestellt werden.

 

Alle Informationen finden Sie auch nochmal auf unserem Flyer!


Was muss in einem Attest enthalten sein?

Es ist wichtig, dass ein Attest, welches möglichst vom behandelnden Fach- bzw. Hausarzt oder Therapeuten ausgestellt werden sollte, einigen formalen Kriterien entspricht.

Folgende Informationen sollten enthalten sein:

  • Name und Geburtsdatum des/der Patient*in
  • Diagnose gemäß ICD-10 bzw. zukünftig ICD-11 (freiwillig)
  • Beschreibung der Einschränkung und deren Auswirkung insbesondere auf das Studium
  • Konkrete Vorschläge für notwendige Nachteilsausgleiche zur Wahrung der Chancengleichheit
  • Dauer der Gültigkeit des Attestes
  • Das Attest muss auf einem Kopfbogen, mit Arztstempel, Name und Unterschrift erstellt sein.
    Eine Bescheinigung auf einem Rezeptblock ist nicht ausreichend!

Es geht um ein ärztliches oder psychotherapeutisches Attest und nicht um eine ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme. Daher sind in der Regel 3-5 Sätze, 5-10 Zeilen ausreichend.

Weitere Informationen Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen finden Sie in unserem Schreiben für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen.