- Akkreditierung und Entwicklung von Studiengängen
- rechtliche Anforderungen an Digital- und Hybridlehre
- Gremienbetreuung und Wahlen
- Eintragung von studentischen Vereinigungen (Hochschulgruppen)
- Kapazitätsangelegenheiten; Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- Hochschulsatzungsrecht; Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft
- Personal- und Organisationsentwicklung
Nach den Bestimmungen der 'Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)' wird im Dezernat 5 Abteilung 3 die auf das jeweilige Studienjahr (= Wintersemester + darauf folgendes Sommersemester) bezogene Aufnahmekapazität ermittelt und - in Abstimmung mit den Fachbereichen - die Festsetzung der Zulassungszahlen für die Studiengänge vorgenommen.
Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie die Anrechnung bestimmter Veranstaltungen auf das Deputat ist in der “Ordnung zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung und der Anrechnung bestimmter Veranstaltungen auf das Deputat (Ermäßigungs-/Anrechnungsordnung)”, die am 12. Juni 2018 etabliert wurde, geregelt. Diese Ordnung wird regelmäßig aktualisiert bzw. im Bedarfsfall überarbeitet; die jeweils aktuelle Fassung wird sodann durch den Senat verabbschiedet und anschließend durch Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen in Kraft gesetzt.
Ermäßigungen von der Lehrverpflichtung können in Form einer Funktionsermäßigung (ausschließlich als Dekan*in oder Präsidiumsmitglied), einer Generalklausel- oder Sonderermäßigung (für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit in Zusammenhang stehender Funktionen) oder als Ermäßigung aufgrund Schwerbehinderung erfolgen.
Eine Funktionsermäßigung im Umfang von 100 % erhält ein*e Präsident*in der Hochschule.
Für Dekan*innen ist vom Gesetzgeber eine Ermäßigung von 75 % der Lehrverpflichtung (i. d. R. 13,5 SWS) vorgesehen. Anteile davon können auf Prodekan*innen und Studiendekan*innen übertragen werden.
Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben und damit im Zusammenhang stehender Funktionen (z. B. als Prüfungsausschussvorsitzende*r, Studienfachberater*in, Stundenplanbeauftragte*r) sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können auf Antrag Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Zu den Generalklauselermäßigungen zählen auch die „strategischen Aufgaben“ Forschung und Internationalisierung.
Sonderermäßigungen sind Generalklauselermäßigungen, die für die Wahrnehmung hochschulübergreifender Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen gewährt werden. Dies gilt zum Beispiel für die Leitung (zentraler) wissenschaftlicher Einrichtungen oder für die Leitung von (organisationalen) Projekten.
Für bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen ist die Gewährung von Ermäßigungen ausnahmslos unzulässig. Diese hat das Wissenschaftsministerium in einer Negativliste zusammengestellt, die als Anlage fester Bestandteil der Ermäßigungs-/Anrechnungsordnung der Hochschule Bochum ist.
Generalklauselermäßigungen und Ermäßigungen aufgrund Schwerbehinderung werden nur auf Antrag gewährt.
Anträge für Generalklauselermäßigungen sind studienjährlich im Voraus zu stellen. Es gelten folgende Fristen (jeweils für Ermäßigungen ab dem folgenden Studienjahr):
Ermäßigungsart | Datum | |
---|---|---|
andere Dienstaufgaben (inkl. Sonderermäßigungen) | 15.01. | |
strategische Aufgaben (Forschung, Internationalisierung) | 15.02. |
In bestimmten Fällen ist es nicht möglich, einen Antrag gegebenenfalls mehr als ein Jahr im Voraus zu stellen. Betroffen sind z. B. Ermäßigungen, die im Zusammenhang mit eingeworbenen (Drittmittel-)Projekten stehen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist war das (Drittmittel-)Projekt möglicherweise noch nicht bewilligt (oder es war noch gar nicht bekannt bzw. geplant).
Für derartige Fälle sieht die Anrechnungs-/Ermäßigungsordnung eine Ausnahme vor (§ 6 Abs. 2 S. 2): Anträge, bei denen die "reguläre" Antragsfrist aus zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, können jederzeit gestellt werden. Es ist jedoch das allgemeine Verfahren der Antragstellung einzuhalten.
Anträge werden über die/den Dekan*in gestellt. Das Antragsformular steht weiter oben auf dieser Seite zum Download bereit.
Bitte beachten Sie die jeweils vorgelagerten Fristen innerhalb Ihres Fachbereichs!
Bei der Beantragung von Ermäßigungen für ein Drittmittelprojekt müssen die konkrete Projektbezeichnung, das Ende der Laufzeit (Datum) und, sofern eine solche zugeteilt ist, die hochschulinterne Projektnummer angegeben werden.