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Prüfungsangelegenheiten

Fragen und Antworten rund um die Prüfungsorganisation

Was muss ich bei der Anmeldung zu den Prüfungen beachten?

Die Anmeldungen zu den Prüfungen/Klausuren erfolgen ausschließlich online über das Studierendenportal (ehemals: Selbstbedienungsfunktion) innerhalb einer von Ihrem Studienbüro festgelegten Frist.

Die An- und Abmeldefrist wird jedes Semester auf unserer Homepage bekannt gegeben.

Bei Prüfungen im März oder im September beachten Sie bitte, dass Sie zurückgemeldet sein müssen, um an den Klausuren teilnehmen zu dürfen.

Auch zu den Testaten muss man sich online über die Selbstbedienungsfunktion anmelden.


Was muss ich bei einer Abmeldung von einer Prüfung beachten?

Auch wenn Sie sich zu einer Prüfung angemeldet haben, können Sie sich fristgerecht bis 7 Tage vor dem Klausurtermin wieder abmelden. Verspätete Abmeldungen werden nicht berücksichtigt. Sollten Sie sich zur Prüfung angemeldet haben und dann aber nicht zum Termin erscheinen ohne sich fristgerecht abgemeldet zu haben, gilt in diesem Fall die Prüfung als „nicht bestanden“.

Bei der Abmeldung aufgrund von Krankheit durch eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung beachten Sie bitte die Informationen unter dem Punkt „Regelungen zum Umgang mit Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen“.


Was mache ich, wenn ich wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen kann?

Sollten Sie aufgrund von Krankheit eine Prüfung nicht antreten können, reichen Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Prüfungsunfähigkeit ein. Die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung muss vor oder am Tag der Klausur ausgestellt worden sein. Nachträglich ausgestellte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht akzeptiert.

Die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung reichen Sie dann per Mail innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Prüfungstermin im Studienbüro ein. Bitte nutzen Sie den Vordruck aus dem Formular-Center oder vermerken Sie auf der ärztlichen Bescheinigung zusätzlich Ihre Matrikelnummer und die Klausur, an der Sie aufgrund der Krankheit nicht teilnehmen konnten.


Regelungen zum Umgang mit Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen

Aus § 10 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule Bochum ergeben sich folgende Regelungen für die krankheitsbedingte Abmeldung von einer Prüfung:

  • Bei Erkrankungen vor oder am Tag einer Prüfungsleistung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich (innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem Tag der Prüfung) per Mail beim Studienbüro einzureichen.
  • Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen, welche nicht fristgerecht beim zuständigen Studienbüro eingegangen sind (innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem Tag der Prüfung), werden nicht akzeptiert.
  • Rückdatierte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht akzeptiert.
  • Arbeits- sowie Schulunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht akzeptiert.

Sollte Ihr behandelnder Arzt nicht erreichbar sein (z. B. außerhalb der Sprechzeiten), suchen Sie bitte einen Notarzt bzw. eine Notfallpraxis auf.

Einen Vordruck für die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei Ihrem behandelnden Arzt finden Sie im Formular-Center.


Was mache ich, wenn mir in der Klausur schlecht wird?

Sollten Sie in der Klausur merken, dass Sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind diese fortzuführen, wenden Sie sich umgehend an die aufsichtsführende Person. Anschließend suchen Sie direkt einen Arzt oder das Krankenhaus auf. Die oben aufgeführten Regelungen und Fristen zur Einreichung einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung gelten entsprechend.


Woher weiß ich, wann und wo meine Prüfung stattfindet?

Sie finden die aktuellen Räume und Zeiten, zu denen die Prüfungen stattfinden, in den Klausurplänen auf der Homepage. Klicken Sie dazu auf die Links zu den Prüfungsangelegenheiten für Ihren Studiengang.

Die finale Raum- und Uhrzeitenplanung erfolgt immer erst in der Woche nach Ende der Anmeldefrist, da erst dann die finalen Teilnehmerzahlen feststehen. Die Pläne mit den Räumen und Zeiten werden dann hochgeladen.


Wie kann ich mir Leistungen anerkennen lassen?

Für Anerkennungen ist der Prüfungsausschussvorsitzende Ihres Fachbereichs zuständig. Im Studienbüro erhalten Sie ein Formular für die Anerkennung von Prüfungsleistungen. Es ist notwendig, dass Sie für die Anerkennung den Notenspiegel der externen Leistung, sowie die Modulbeschreibung der externen Leistung einreichen.

Im Falle einer Anerkennung trägt das Studienbüro Ihnen die anerkannten Prüfungen ein.

Die für Ihren Studiengang benötigten Anerkennungsformulare finden Sie im Formularcenter

Weitere hilfreiche Informationen bzgl. Anerkennungen finden Sie unter diesem Link

 


Wie melde ich meine Abschlussarbeit an?

Die Anmeldung zur Abschlussarbeit erfolgt in zwei Schritten. Zunächst füllen Sie den oberen Teil des Formulars „Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit“ aus. Sie erhalten es entweder im Formular-Center oder im Studienbüro. Auf diesem Formular bescheinigt Ihnen das Studienbüro die Voraussetzungen für die Anmeldung. Anschließend gehen Sie dann zu Ihrem Professor und lassen sich das Thema geben.

Achtung: Beginn der Bearbeitungszeit ist der Tag, an dem Sie das Thema erhalten.

Nun erfolgt der zweite Schritt. Mit dem „Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit“ kommen Sie wieder ins Studienbüro. Hier werden das Thema und die Frist ins Prüfungssystem eingetragen und sind danach in der Selbstbedienungsfunktion einsehbar.

Auf einem zweiten Formular erhalten Sie jetzt die Zulassung zur Abschlussarbeit. Dort finden Sie die folgenden Punkte:

  • Abgabefrist der Abschlussarbeit
  • Frist für die Themenrückgabe (falls Sie vom Thema zurücktreten wollen)
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit (bei Krankheit oder Verlängerung gemäß der Prüfungsordnung)
  • Abgabe der Abschlussarbeit

Wo gebe ich meine angemeldete Abschlussarbeit ab?

Zur Fristwahrung ist eine digitale Fassung der Abschlussarbeit (PDF-Dokument) in elektronischer oder elektronisch gestützter Form (z.B. per E-Mail) beim Prüfungsamt einzureichen. Die Prüferinnen oder Prüfer können zusätzlich ein schriftliches und mit geeigneter Bindung versehenes Exemplar verlangen, das ihnen von der Kandiatin oder dem Kandidaten direkt zuzusenden ist. (§21 Abs. 1 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung)

Bei der Abgabe der Abschlussarbeit ist durch die Kandidatin oder den Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel, zur Erstellung der Arbeit genutzt hat.

 

Muster für die Versicherung:

Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die von mir angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Quellen stammen, habe ich gekennzeichnet. Die Arbeit hat noch bei keiner anderen Prüfung in gleicher oder ähnlicher Form vorgelegen.

Datum und Unterschrift


Wie kann ich mir an anderen Hochschulen erbrachte Leistungen anerkennen lassen?

Allgemeine Grundsätze

Erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Ihr Studium an der Hochschule Bochum angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen (§ 63a Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). Der Antrag soll innerhalb der ersten beiden Semester nach erstmaliger Einschreibung in einen Studiengang gestellt werden (vgl. § 8 Abs. 4 Bachelor-Rahmenprüfungsordnung / Master-Rahmenprüfungsordnung).

Über die Anerkennungen entscheidet der Prüfungsausschussvorsitende des jeweiligen Fachbereichs.

Studiengangwechsler melden sich, zur Anerkennung Ihrer bisher erbrachten Leistungen, bitte zunächst im für Sie zuständigen Studienbüro!

Verfahren an der Hochschule Bochum

  • FB Architektur und Bau- und Umweltingenieurwesen:

Im Formularcenter können Sie sich das Anerkennungsformular für Ihren Fachbereich herunterladen. Dies legen Sie dem Prüfungsausschussvorsitzenden Ihres Fachbereichs vor und er führt die Anerkennung durch. Anschließend reichen Sie das Formular in Ihrem Studienbüro ein, damit die Leistungen in die Selbstbedienungsfunktion eingetragen werden können.

  • Mechatronik, Elektrotechnik, Informatik und Wirtschaft:

Alle Anfragen oder Anträge richten Sie bitte zunächst an Ihr Studienbüro. Die Mitarbeiter/innen prüfen Ihren Antrag auf Vollständigkeit und Echtheit der Unterlagen). Die Anträge werden anschließend an den Prüfungsausschuss des Fachbereichs weitergeleitet, der für die inhaltliche Prüfung der Anrechenbarkeit, der Anerkennungsentscheidung und die – falls erforderlich - Entscheidung über die Notenumrechnung zuständig ist.

Nach Entscheidung des Prüfungsausschusses werden die anerkannten Prüfungsleistungen vom Studienbüro eingetragen. Diese sind anschließend in der Selbstbedienungsfunktion einzusehen.

  • Maschinenbau

Anerkennung von Prüfungleistungen im Fachbereich Maschinenbau

Informationen zur Anerkennung von Prüfungsleistungen, Ausnahmeregeln und zur neuen Prüfungsordnung finden Sie auf der Seite des Prüfungsausschuss Maschinenbau https://www.hochschule-bochum.de/fbm/team/pruefungsausschuss-maschinenbau.

Für Anfragen zur Anerkennung von Leistungen an externen Hochschulen verwenden Maschinenbau-Studierende bitte das dort downloadbare Formular im Excel-Format. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

 

Nachweise für die Antragstellung

Das Antragsformular enthält Hinweise zu Ihren Pflichten als Antragsteller. Diese Pflichten liegen insbesondere in der Vorlage der notwendigen Nachweise:

  • Notenbestätigung/Zeugnisse und Scheine
  • Nachweise über die Lehrinhalte an der anderen Hochschule (in Deutsch oder Englisch), z.B. gültige Studien- oder Prüfungsordnung/Studienführer/Nachweise aus den Fachbereichen
    Erläuterung:
    Dem Antrag müssen zwecks inhaltlicher Prüfung der Anrechenbarkeit kurze Kurs-/Modulbeschreibung beigefügt werden. Diese Beschreibungen sollten möglichst nicht nur die Inhalte des gelehrten Faches enthalten, sondern auch aufzeigen, welche Kompetenzen vermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie die Beschreibungen in englischer oder deutscher Sprache einreichen müssen. Sollten keine englischen Beschreibungen zur Verfügung stehen, müssen Sie die Originalbeschreibung (z.B. in spanisch oder französisch) einreichen und die Kernaussagen selbst ins Deutsche übersetzen.
  • Lehrumfang (Semesterwochenstunden / ECTS-Punkte oder andere Angaben zum Umfang der Lehrveranstaltungen an der anderen Hochschule)
  • Für ausländische Prüfungsleistungen: Umrechnung von z.B. credits / credit points / workload in das europäische ECTS System

Ohne Vorlage dieser Nachweise kann der Antrag nicht bearbeitet werden!

 


Was muss ich bei einem Nachteilsausgleich beachten?

Was muss ich bei einem Nachteilsausgleich beachten?

Studierende die eine Behinderung oder chronischen Erkrankung haben, können beim Prüfungsausschussvorsitzenden Ihres Fachbereichs einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Der formlose Antrag wird an das Prüfungsamt des jeweiligen Fachbereiches innerhalb des Zeitraumes der Prüfungsanmeldungen gestellt und von dort an den Prüfungsausschuss weitergeleitet.
Der Prüfungsausschuss entscheidet und teilt dieses dem Studienbüro mit.

Sollten bei Ihnen ein Nachteilsausgleich vorliegen, melden Sie sich bitte in jeder Prüfungsanmeldungsphase (per Mail oder Telefonisch) in Ihrem Studienbüro, damit alle Prüfer über den anstehenden Ausgleich informiert werden können.
Es obliegt dem Prüfer, Voraussetzungen zu schaffen, die den Nachteilsausgleich bewirken.

Bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei denen keine wesentliche Änderung des Behinderungs- oder Krankheitsbildes zu erwarten ist, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich nur einmal für den gesamten Studienverlauf gestellt werden.
Die Mitteilung an das Studienbüro, an welchen Prüfungen Sie teilnehmen möchten, muss dennoch erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Schwerbehindertenvertretung

Den Antrag können Sie hier herunterladen.


Prüfungen für Studierende mit Kind

Studieren mit Kind

Wichtige Information für unsere Studierenden mit Kind:

Falls Sie während der Prüfungszeiten einen dringenden Bedarf an einer kurzfristigen Kinderbetreuung haben, können Sie sich gerne an Frau Kriebel wenden und wir versuchen Ihnen schnellstmöglich zu helfen.

  • Beurlaubung

Studierende mit Kind(ern) haben selbstverständlich die Möglichkeit, sich für einen angemessenen Zeitraum von der Hochschule beurlauben zu lassen. Eine Vorlage für ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie hier. Der Antrag auf Beurlaubung kann dann im Studienbüro gestellt werden.

Bei einer Beurlaubung aufgrund von Kinderziehung dürfen Studierende mit Kind(ern) weiterhin an Prüfungen teilnehmen. Studentinnen, die aufgrund von Schwangerschaft beurlaubt sind, ist es nur erlaubt an Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Bitte beachten Sie hierzu den entsprechenden Passus in der Einschreibungsordnung §13.

Auch besteht die Möglichkeit bei Prüfungsangelegenheiten einen Nachteilsausgleich geltend zu machen. Informationen hierüber erhalten Studierende mit Kind(ern) in ihrem Studienbüro.


Mutterschutz für schwangere und stillende Studentinnen
  • Neuregelungen zum Mutterschutzgesetz gelten jetzt auch für Studentinnen

Zum 1. Januar 2018 sind Neuregelungen zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten, die nun auch ausdrücklich für Studentinnen und Schülerinnen gelten.

Um von diesen Neuregelungen zu profitieren (damit die Schutzvorschriften greifen und eventuelle Nachteile oder Beeinträchtigungen vermieden werden), sollen Studentinnen eine Schwangerschaft daher möglichst frühzeitig in ihrem jeweiligen Studienbüro anzeigen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.

Nähere Informationen zu den Neuregelungen finden Sie hier auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

  • Studentinnen mit Beschäftigungsverhältnis an der BO

Auch Studentinnen, die ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule Bochum haben, betreffen diese Neuregelungen. In diesem Fall sollen sie zusätzlich auch ihre*n Ansprechpartner*in im Personaldezernat der Hochschule Bochum informieren.

  • Studentinnen im Praktikum bei einer externen Firma

Für Studentinnen, die sich im Praktikum bei einer externen Firma befinden (z.B. Studentinnen, die gerade ihre Praxisphase absolvieren), ist der jeweilige Praktikumsgeber bzw. die externe Firma zuständig. Dementsprechend sollen Studentinnen auch ihre Ansprechpartner dort in der jeweiligen Firma informieren.

  • Beurlaubung

Studierende mit Kind(ern) haben außerdem selbstverständlich die Möglichkeit, sich für einen angemessenen Zeitraum von der Hochschule beurlauben zu lassen. Eine Vorlage für ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie hier. Der Antrag auf Beurlaubung kann dann im Studienbüro gestellt werden.

Bei einer Beurlaubung aufgrund von Kinderziehung dürfen Studierende mit Kind(ern) weiterhin an Prüfungen teilnehmen. Studentinnen, die aufgrund von Schwangerschaft beurlaubt sind, ist es nur erlaubt an Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Bitte beachten Sie hierzu den entsprechenden Passus in der Einschreibungsordnung §13.

Auch besteht die Möglichkeit bei Prüfungsangelegenheiten einen Nachteilsausgleich geltend zu machen. Informationen hierüber erhalten Studierende mit Kind(ern) in ihrem Studienbüro.