Vor dem Studium

Wenn Sie sich für ein Studium an der Hochschule Bochum interessieren und von einer chronischen Erkrankung und/oder Behinderung betroffen sind, können Sie sich gerne jederzeit an die Zentrale Studienberatung wenden. Wir informieren Sie über die Anforderungen, die im Studium auf Sie warten und besprechen mit Ihnen, was Sie ggf. beachten müssen (z.B. mit Blick auf die Berufszulassungen in den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengängen). Es gibt zudem vor und auch im Studium eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten. Sprechen Sie uns gerne an.


Härtefallantrag

Bei einer Bewerbung zum Studium an der Hochschule können Sie einen „Härtefallantrag“ stellen.
Hierbei werden die Plätze an Bewerber*innen vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Die Quote, in der Studienplätze an der Hochschule Bochum nach den Kriterien der außergewöhnlichen Härte vergeben werden, beträgt insgesamt 5 %.
Wenn in der eigenen Person schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe liegen, die eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern, ist ein Antrag auf außergewöhnliche Härte möglich.

Der Härtefallantrag muss bis zum Ende der Bewerbungsfrist bei der Hochschule Bochum eingereicht werden.

Bevor Sie den Antrag stellen, empfehlen wir Ihnen dringend eine Inklusionsberatung.

Wer kann einen Härtefallantrag stellen?

Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in Ihrer Person so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen. Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht. Die weit reichende Bedeutung einer positiven Härtefallentscheidung für diejenigen, die wegen der Besetzung der Studienplätze durch Härtefälle nicht mehr nach den allgemeinen Auswahlkriterien zugelassen werden können, machen eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründung und der vorgelegten Nachweise notwendig.


Besondere gesundheitliche Gründe
  1. Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem
    Studiengang nicht durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten).
  2. Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (fachärztliches Gutachten).
  3. Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten (fachärztliches Gutachten).
  4. Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich (fachärztliches Gutachten).
  5. Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege (fachärztliches Gutachten).
  6. Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; dadurch Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit (fachärztliches Gutachten).

Zu Nummern 1.- .6:
Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in der jeweiligen Nummer genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll
Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.


Besondere familiäre oder soziale Gründe

Besondere familiäre oder soziale Gründe, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen).


Spätaussiedlung

Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem an erster Stelle gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland).


Frühere Zulassung

Frühere Zulassung für den an erster Stelle genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer Zulassungsbescheid). 


Studienortwechsel

In der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende besondere soziale oder familiäre Gründe, die einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern; dabei bleiben Gründe außer Betracht, deren Geltendmachung bereits in dem Vergabeverfahren möglich gewesen wäre, das zur Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers geführt hatte (Nachweis der aktuellen Einschreibung für den gewünschten Studiengang an einer deutschen Hochschule und Nachweis der Gründe für den Studienortwechsel).


Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote

Mit diesem Sonderantrag können Sie Umstände geltend machen, die Sie daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen. Diese Umstände dürfen von Ihnen nicht selbst zu vertreten sein.

Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote (bzw. die zugehörige Punktzahl) ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen ausgeglichen werden, die Bewerber*innen gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote/Punktzahl zu erreichen. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, kann der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote / Punktzahl am Vergabeverfahren beteiligt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nicht die Abiturprüfung selbst, sondern die Leistungen in den Schuljahren der Oberstufe, die zum Erwerb des Abiturs führen, betrachtet werden.
Der Nachweis der Umstände, die zu einer Leistungsbeeinträchtigung geführt haben (z.B. monatelanger Krankenhausaufenthalt), reicht für die Begründung eines Antrags allein nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass und wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben.
Zum Nachweis des Leistungsabfalls müssen Sie beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse beifügen. In der Regel muss als weiterer Nachweis ein Gutachten der
Schulleitung (nicht der Lehrer!) vorliegen – denn nur die Schulleitung kann beurteilen, ob und in welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf Ihre schulischen Leistungen ausgewirkt haben. Das Gutachten muss von der Schulleitung unterzeichnet sein und muss auch das Dienstsiegel der Schule tragen.
Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann.
Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt (bspw. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten).


Weitere ausführliche Informationen zu den Anträgen finden Sie hier https://hochschulstart.de/epaper/hilfe24-25/hilfe/index.html#p=15 


Wichtig

  • Nach der erfolgreichen Abgabe einer Bewerbung in unserem Online-Portal nehmen Sie am Vergabeverfahren um einen Studienplatz teil. Zusätzlich steht es Ihnen frei, Sonderanträge zu stellen und somit Ihre Chance auf einen Studienplatz zu erhöhen. Beachten Sie jedoch genau die jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen der einzelnen Anträge.
  • Diese Nachweise inkl. Anlagen müssen zwingend bis zum Ende der Ihrer Bewerbungsfrist im Online-Bewerbungs-Portal der Hochschule hochgeladen werden (nicht im Portal von Hochschulstart.de). Liegen diese Nachweise nicht als Upload bis zum Fristende dem Studierendenservice der Hochschule vor, wird der Antrag abgelehnt.