Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen & Studiengangsentwicklung
Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen
Die Hochschule Bochum folgt b. a. w. dem Modell der Programmakkreditierung, bei dem jeder Studiengang/jedes Studiengangsbündel einem eigenständigen Begutachtungs- und Prüfverfahren (Akkreditierungs-/Reakkreditierungsverfahren) unterworfen wird.
Das Dezernat 5 koordiniert die Akkreditierungs- und Reakkreditierungsverfahren für alle Studiengänge der Hochschule. Dies umfasst im Wesentlichen
- das Einholen der Zustimmung des Präsidiums zu dem geplanten Vorhaben,
- die Vertragsanbahnung und den Vertragsabschluss mit einer Akkreditierungsagentur,
- die zeitliche Ablaufplanung des Verfahrens (inkl. Terminüberwachung),
- die Bereitstellung bewährter Textbausteine (Einbettung in ein Template) und von Hinweisen zur Einbindung statistischen Materials in den zu erstellenden Selbstbericht sowie
- eine Vorprüfung aller erstellten Antragsunterlagen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Studienakkreditierungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Regelungen für Verfahren ab 01.01.2018
Die Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen erfolgt seit dem 01.01.2018 nach den Bestimmungen der 'Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen (Studienakkreditierungsverordnung - StudakVO)', die von der Landesregierung auf Basis des 'Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)' erlassen wurde.
Wichtig! Die Neuordnung des Akkreditierungssystems hat zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten geführt, da sich das Verfahren nunmehr in
- ein sog. Begutachtungsverfahren, das von einer Akkreditierungsagentur durchgeführt wird (Dauer: i.d.R. 12, in Einzelfällen jedoch bis zu 16 Monate), und in
- das 'eigentliche' Akkreditierungsverfahren beim Deutschen Akkreditierungsrat (Dauer: bis zu 6 Monate)
gliedert. Die Gesamtdauer von bis zu 22 Monaten berücksicht dabei noch keine Zeiten der fachbereichs- bzw. hochschulinternen Vor- und Aufbereitung der Akkreditierungsunterlagen. Für ein Akkreditierungs- oder Reakkreditierungsverfahren ist daher ein zeitlicher Vorlauf von insgesamt mindestens 2 Jahren zu berücksichtigen.
Das Dezernat 5 der Hochschulverwaltung stellt den Studiengangs- bzw. Verfahrensverantwortlichen einen individuellen zeitlichen Ablaufplan zur Verfügung.
* Den Vordruck "Leitfaden Studiengangsentwicklung" finden Sie als Download im Abschnitt Studiengangsentwicklung (rechte Spalte auf dieser Seite).
Neuerungen ggü. den Verfahren nach "altem" Recht
Wesentliche Neuerungen gegenüber den Akkreditierungs- und Reakkreditierungsverfahren nach "altem" Recht sind:
- Es wird nunmehr zwischen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien unterschieden. Die Überprüfung der formalen Kriterien ist Aufgabe der beauftragten Akkreditierungsagentur, die Überprüfung der fachlich-inhaltlichen Kriterien erfolgt durch die Gutachterinnen und Gutachter. Über die formalen Kriterien wird ein Prüfbericht erstellt, Ergebnis der Überprüfung der fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten.
- Anstelle des früher üblichen Akkreditierungsantrags erstellen die Studiengangsverantwortlichen einen Selbstbericht (im Sinne eines Selbstevaluationsberichts, der den Fokus auf die Weiterentwicklung des Studiengangs/der Studiengänge legt). Dessen Umfang darf für einen einzelnen Studiengang 20 Seiten und für ein Studiengangsbündel 50 Seiten nicht überschreiten (sofern mehrere Studiengänge zusammen (re-)akkreditiert werden sollen, bedarf die Bündelzusammenstellung der vorherigen Genehmigung durch den Akkreditierungsrat!).
- Die Studierenden sind an der Erstellung des Selbstberichts zu beteiligen, wobei eine konkrete Form dafür nicht vorgegeben ist. Die studentische Beteiligung ist in geeigneter Form darzulegen und muss ggf. gesondert nachgewiesen werden.
- Das (Re-)Akkreditierungsverfahren ist "zweistufig": zunächst erfolgt ein Begutachtungsverfahren durch eine Akkreditierungsagentur. Die Dauer dieses Verfahrens beträgt i.d.R. 12, in Einzelfällen jedoch bis zu 16 Monate. Es ist so lang, weil die Beseitigung von Mängeln in den regelmäßigen Ablauf einbezogen wurde (statt wie früher eine nachgelagerte Erfüllung von Akkreditierungsauflagen vorzusehen). Im Anschluss an das Begutachtungsverfahren wird das 'eigentliche' Akkreditierungsverfahren beim Deutschen Akkreditierungsrat (Dauer: bis zu 6 Monate) durchgeführt.
- Der Prüfbericht über die formalen Kriterien bildet zusammen mit dem Gutachten über die fachlich-inhaltlichen Kriterien den Akkreditierungsbericht, der dem Akkreditierungsrat ausschließlich in digitaler Form vorgelegt wird. Dafür wurde vom Akkreditierungsrat das Webportal "ELIAS" aufgebaut.
- Die Akkreditierungsentscheidung wird nicht mehr durch die Akkreditierungskommission einer Agentur, sondern durch den Akkreditierungsrat selber getroffen.
Für den Selbstbericht stellt das Dezernat 5 den Fachbereichen ein auf das jeweilige Akkreditierungs- bzw. Reakkreditierungsverfahren individuell zugeschnittenes Template zur Verfügung.
Verfahren nach dem sog. "alten" Recht (bis 31.12.2017)
In den jeweiligen Verfahren nach altem Recht, also bis 31.12.2017, waren (u.a.) die nachstehenden Regelwerke zu beachten, deren Inhalte größtenteils in die Studienakkreditierungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen überführt wurden (insofern dienen sie nunmehr der Orientierung):
- Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010)
- Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben (Beschluss des Akkreditierungsrats vom 12.02.2010, zuletzt geändert am 03.06.2013)
- Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung (Beschluss des Akkreditierungsrats vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 30.02.2013)
- Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.02.2017)
Studiengangsentwicklung
Der Prozess der Studiengangsentwicklung (Einführung neuer und Umstrukturierung bestehender Studiengänge) ist eng mit der Akkreditierung und Reakkreiditierung von Studiengängen verzahnt. In der Regel bedarf es bei den Maßnahmen der Studiengangsentwicklung einer vorherigen Beschlussfassung durch das Präsidium, da ggf. Verträge mit einer Akkreditierungsagentur geschlossen werden müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine das Studiengangsprofil verändernde Umgestaltung geplant ist.
Zur Unterstützung steht Ihnen hier der 'Leitfaden Studiengangsentwicklung' zur Verfügung (Word-Dokument).