- Akkreditierung und Entwicklung von Studiengängen
- rechtliche Anforderungen an Digital- und Hybridlehre
- Gremienbetreuung und Wahlen
- Eintragung von studentischen Vereinigungen (Hochschulgruppen)
- Kapazitätsangelegenheiten; Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- Hochschulsatzungsrecht; Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft
- Personal- und Organisationsentwicklung
Hochschulsatzungsrecht
Die Abteilung 3 des Dezernats 5 ist zuständig für die Umsetzung von externem in internes Hochschulrecht.
Zum externen Hochschulrecht gehören alle Gesetze und Verordnungen, in denen die Hochschule betreffende Angelegenheiten geregelt werden, insbesondere das Hochschulgesetz.
Nach § 2 Abs. 4 HG NRW erlassen die Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen.
An der Hochschule Bochum bestehen - neben den Studiengangsprüfungsordnungen, die in der "Hoheit" des Dezernats 4 liegen - zur Zeit rund 50 Ordnungen, einschließlich Richtlinien und Satzungen. Siehe auch Webseite Hochschulrecht.
Dazu gehören unter anderem:
- Berufungsordnung
- Einschreibungsordnung
- Evaluationsordnung
- Geschäftsordnungen der Hochschulgremien und -organe
- Grundordnung
- Lehrpreisvergabesatzung
- Ordnungen der Fachbereiche
- Richtlinien für die Vergabe von Stipendien
- Wahlordnung
… und viele mehr
Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft
Die Studierendenschaft unterliegt gemäß § 53 Abs. 6 HG NRW der Rechtsaufsicht durch das Präsidium der Hochschule. Es kann in diesem Zusammenhang
- rechtwidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien der Studentischen Selbstverwaltung beanstanden und Abhilfe verlangen,
- die Gremien im Fall dauerhafter Beschlussunfähigkeit auflösen und eine unverzüglich Neuwahl anordnen und
- sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über den Angelegenheiten der Studierendenschaft informieren und in diesem Zusammenhang an Gremiensitzungen teilnehmen.
Vgl. § 53 Abs. 6 i. V. m. § 76 Abs. 2 - 4 HG NRW.
Die korrespondierende Sachbearbeitung obliegt dieser Abteilung.
Für die Aufsicht über die Studierendenschaft in wirtschaftlichen Angelegenheiten / Finanzaufsicht liegt die Sachbearbeitung im Dezernat 1.