Hochschulsatzungsrecht

Die Abteilung 3 des Dezernats 5 ist zuständig für die Umsetzung von externem in internes Hochschulrecht.

Zum externen Hochschulrecht gehören alle Gesetze und Verordnungen, in denen die Hochschule betreffende Angelegenheiten geregelt werden, insbesondere das Hochschulgesetz.

Nach § 2 Abs. 4 HG NRW erlassen die Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. 

An der Hochschule Bochum bestehen  - neben den Studiengangsprüfungsordnungen, die in der "Hoheit" des Dezernats 4 liegen -  zur Zeit rund 50 Ordnungen, einschließlich Richtlinien und Satzungen. Siehe auch Webseite Hochschulrecht

Dazu gehören unter anderem:

  • Berufungsordnung
  • Einschreibungsordnung
  • Evaluationsordnung
  • Geschäftsordnungen der Hochschulgremien und -organe
  • Grundordnung
  • Lehrpreisvergabesatzung
  • Ordnungen der Fachbereiche
  • Richtlinien für die Vergabe von Stipendien
  • Wahlordnung

 … und viele mehr

 


Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft

Die Studierendenschaft unterliegt gemäß § 53 Abs. 6 HG NRW der Rechtsaufsicht durch das Präsidium der Hochschule. Es kann in diesem Zusammenhang

  • rechtwidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien der Studentischen Selbstverwaltung beanstanden und Abhilfe verlangen,
  • die Gremien im Fall dauerhafter Beschlussunfähigkeit auflösen und eine unverzüglich Neuwahl anordnen und
  • sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über den Angelegenheiten der Studierendenschaft informieren und in diesem Zusammenhang an Gremiensitzungen teilnehmen.

Vgl. § 53 Abs. 6 i. V. m. § 76 Abs. 2 - 4 HG NRW. 

Die korrespondierende Sachbearbeitung obliegt dieser Abteilung.

Für die Aufsicht über die Studierendenschaft in wirtschaftlichen Angelegenheiten / Finanzaufsicht liegt die Sachbearbeitung im Dezernat 1.

Ansprechpersonen

Martin Spreen, LL.M.
Dezernat 5