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FAQ

Beurlaubung

Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Dazu muss der Antrag auf Beurlaubung gestellt und im für Sie zuständigen Studienbüro abgegeben werden.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Einschreibeordnung der Hochschule Bochum oder in Ihrem Studienbüro

Gründe für ein Urlaubssemester (Beispiele)

  • Absolvierung eines Auslandssemesters, sofern das Auslandsstudium nicht Bestandteil Ihres Studiengangs ist.
  • Ausübung einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient, aber nicht Bestandteil Ihres Studiengangs ist (wie Praxisphasen oder Praxisstudiensemester).
  • Ableistung von Grund- oder Fachpraktika gemäß Prüfungsordnung.
  • Vorliegen einer Krankheit, wenn keine Möglichkeit zum Besuch der Lehrveranstaltungen besteht und die Krankheit die erwarteten Studienleistungen in dem Semester verhindert; nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
  • Pflege von Angehörigen
  • bei bestehender Schwangerschaft (Mutterpass im Studienbüro vorzeigen)
  • im Falle von Kinderbetreuung (Meldebescheinigung und Geburtsurkunde vorzeigen)
  • Freiheitsstrafe (Haftbescheinigung muss beigefügt werden)
  • sonstige wichtige Gründe

Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie auf den Webseiten Ihres Studienbüros im Formular-Center.

Kann ich mich für ein Semester beurlauben lassen?

Eine Beurlaubung können Sie innerhalb der Rückmeldefristin Ihrem Studienbüro beantragen. Für die Beurlaubung muss einer der Gründe gemäß der Einschreibeordnug geltend gemacht werden. Die Nachweise sind vorlzulegen.

Bekomme ich meine Gebühren erstattet, wenn ich ein Auslandssemester absolviere?

Sofern das Auslandssemester Bestandteil Ihres Studiums ist, ist eine Erstattung des Semestertickets auf Antrag im Studienbüro möglich. Reichen Sie diesen Antrag am Besten vor der Rückmeldung ein, dann haben Sie nur den verminderten Betrag zu überweisen. Die weiteren Gebühren neben dem Ticket sind nicht erstattungsfähig.


Exmatrikulation

Mit der Exmatrikulation wird das Studium beendet.

Die Exmatrikulation kann sowohl jederzeit auf Wunsch des Studierenden erfolgen, als auch von Seiten der Hochschule. Letzteres ist z.B. dann der Fall,

  • wenn Sie sich nicht zurückmelden,
  • wenn Sie in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden.

Weitere Bestimmungen zur Exmatrikulation von Seiten der Hochschule können Sie dem § 13 der Einschreibungsordnung entnehmen.

Den Exmatrikulationsantrag erhalten Sie in Ihrem Studienbüro oder online zum Download im Formular-Center. Der komplette Semesterbeitrag kann nur erstattet werden, wenn die Exmatrikulation vor Vorlesungsbeginn erfolgt.

Eine Exmatrikulationsbescheinigung erhalten Sie nur nach Abgabe des Exmatrikulationsantrags. Der Studierendenausweis ist nach der Exmatrikulation im Studienbüro abzugeben.

Bekomme ich nach der Exmatrikulation meinen Semesterbeitrag bzw. mein Semesterticket erstattet?

Sofern Sie sich vor Vorlesungsbeginn exmatrikulieren, bekommen Sie den gesamten Semesterbeitrag erstattet.
Exmatrikulieren Sie sich nach Vorlesungsbeginn, bekommen Sie anteilsmäßig das Semesterticket durch den AStA erstattet.
In beiden Fällen stellen Sie bitte den entsprechenden Antrag auf Exmatrikulation in Ihrem Studienbüro.

Für die Gebührenerstattung gibt es diese beiden Formulare:


Mutterschutz für schwangere und stillende Studentinnen

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Studentinnen und Schülerinnen.

Um von diesen Neuregelungen zu profitieren (damit die Schutzvorschriften greifen und eventuelle Nachteile oder Beeinträchtigungen vermieden werden), sollen Studentinnen eine Schwangerschaft daher möglichst frühzeitig in ihrem jeweiligen Studienbüro anzeigen. Hier finden Sie ein entsprechendes Formular.

Nähere Informationen zu den Neuregelungen finden Sie hier auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

  • Studentinnen mit Beschäftigungsverhältnis an der BO

Auch Studentinnen, die ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule Bochum haben, betreffen diese Neuregelungen. In diesem Fall sollen sie zusätzlich auch ihre*n Ansprechpartner*in im Personaldezernat der Hochschule Bochum informieren.

  • Studentinnen im Praktikum bei einer externen Firma

Für Studentinnen, die sich im Praktikum bei einer externen Firma befinden (z.B. Studentinnen, die gerade ihre Praxisphase absolvieren), ist der jeweilige Praktikumsgeber bzw. die externe Firma zuständig. Dementsprechend sollen Studentinnen auch ihre Ansprechpartner dort in der jeweiligen Firma informieren.

  • Beurlaubung

Studentinnen haben außerdem selbstverständlich die Möglichkeit, sich für einen angemessenen Zeitraum von der Hochschule beurlauben zu lassen. Eine Vorlage für ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie hier. Der Antrag auf Beurlaubung kann dann im Studienbüro gestellt werden.

Studentinnen, die aufgrund von Schwangerschaft und/oder Kinderziehung beurlaubt sind, haben aber trotzdem die Möglichkeit an Prüfungen teil zu nehmen. Bitte beachten Sie hierzu den entsprechenden Passus in der Einschreibungsordnung §12.

Auch besteht die Möglichkeit bei Prüfungsangelegenheiten einen Nachteilsausgleich geltend zu machen. Informationen hierüber erhalten Studentinnen in ihrem Studienbüro.


Rückmeldung

Wenn Sie Ihr Studium im kommenden Semester fortsetzen möchten, müssen Sie sich jedes Semester innerhalb der jeweiligen Fristen zurück melden. Die Rückmeldung erfolgt, indem Sie den Semesterbeitrag überweisen.

Die Termine für das nächste Semester finden Sie auf den Webseiten Termine & Fristen.

Außerdem werden Sie per E-Mail über die aktuellen Modalitäten informiert. Schauen Sie bitte regelmäßig in Ihren E-Mail-Account (vorname.nachname@hs-bochum.de).

Einzahlungen Semesterbeitrag

Den Semesterbeitrag überweisen Sie bitte vor Ablauf der Rückmeldefrist, damit der Betrag rechtzeitig auf dem Konto der Hochschule Bochum gutgeschrieben wird!

Wie hoch der von Ihnen zu zahlende Beitrag ist, entnehmen Sie bitte dem Studierendenportal. Nach Fristablauf ist keine automatische Rückmeldung mehr möglich!

Nach Eingang der Beiträge und -gebühren auf dem Hochschulkonto können Sie das neue VRR/NRW-Ticket über Ihre Selbstbedienungsfunktion ausdrucken.

Aktuelle Studienbescheinigungen können Sie nach erfolgter Rückmeldung über das Studierendenportal ausdrucken.

Muss ich mich jedes Semester zurück melden?

Sie müssen sich zu jedem Semester neu zurück melden. Dies machen Sie, indem Sie den vollständigen Semesterbeitrag unter Angabe Ihrer Matrikelnummer auf das Konto der Hochschule überweisen. Bitte beachten Sie dafür die jeweiligen Rückmeldefristen. Nach Zahlungseingang erfolgt automatisch die Rückmeldung.

Warum erfolgt keine Rückmeldung trotz Zahlung des Semesterbeitrags?

Evtl. liegt eine „Rückmeldesperre“ vor, weil Unterlagen fehlen oder andere Hinderungsgründe bestehen. Es kann auch sein, dass der Semesterbeitrag nicht vollständig eingezahlt wurde oder keine Zuordnung zu Ihrem Studierendenkonto erfolgen konnte.

Sie können im Studierendenportal einsehen, welche Hinderungsgründe bestehen.

Fragen dazu beantwortet Ihnen Ihr zuständiges Studienbüro.

Was mache ich, wenn ich die Rückmeldefrist versäumt habe?

Nach Ablauf der Rückmeldefrist ist die Rückmeldung nur in besonders begründeten Fällen möglich.


Wiedereinschreibung

Wurden Sie zum Ende des Semesters durch die Hochschule exmatrikuliert und möchten Sie Ihr Studium fortsetzen?

  1. Zahlen Sie Ihren (ggf. vollständigen) Semesterbeitrag auf das Konto der Hochschule ein.
  2. Zur Wiedereinschreibung wird von Ihrer Krankenversicherung eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10) benötigt. Bitte kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse und geben Sie dazu unsere gesonderte Absendernummer H0000683 an. Ihre Krankenversicherung sendet die erforderliche Meldung an uns.
  3. Schicken Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Wiedereinschreibung eingescannt (PDF) per Mail an das zuständige Studienbüro
  4. Bitte sehen Sie innerhalb von einer Woche nach Erledigung der Punkte 1 bis 3 von Anfragen (telefonisch und per Mail) ab und informieren sich in dieser Zeit in Ihrer Selbstbedienungsfunktion über den Stand der Wiedereinschreibung.

Studierendenausweis

Bei der Immatrikulation wird für Sie ein Studierendenausweis erstellt.

Einen neuen Ausweis können Sie bei Verlust, Diebstahl, Defekt o.ä. in Ihrem Studienbüro beantragen. Bitte beachten Sie, dass wir für eine Neuausstellung eine Gebühr von 15,-€ erheben. Den Antrag finden Sie unter Formulare.


Schwerbehindertenausweis

Sollten Sie einen Schwerbehindertenausweis haben, ist eine Erstattung des VRR- und NRW-Tickets möglich. Bitte stellen Sie den Antrag unter Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises in dem für Sie zuständigen Studienbüro.

Wir empfehlen, diesen Antrag vor der Rückmeldung zu stellen, so dass Sie nur noch den verminderten Betrag zu überweisen haben.

Hier finden Sie den Antrag.

Hier finden Sie die Ansprechperson der Hochschule für Inklusion.


Zweithörer

Sofern Ihre angemeldeten Prüfungen in den zweiten Prüfungsabschnitt fallen, müssen Sie sich für das Folgesemester als Zweithörer rückmelden. Dies können Sie während der Rückmeldefrist erledigen, indem Sie eine aktuelle Studienbescheinigung an das für Sie zuständige Studienbüro senden.