Viele Persönlichkeiten. Zwei Standorte. Eine BO.

Hochschulsatzungsrecht

Das Dezernat 5 ist zuständig für die Umsetzung von externem in internes Hochschulrecht. Zum externen Hochschulrecht gehören alle Gesetze und Verordnungen, in denen die Hochschule betreffende Angelegenheiten geregelt werden, insbesondere das Hochschulgesetz.

Nach § 2 Abs. 4 HG NRW erlassen die Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. An der Hochschule Bochum bestehen  - neben den Studiengangsprüfungsordnungen, die in der "Hoheit" des Dezernats 4 liegen -  zzt. rund 50 Ordnungen (einschließlich Richtlinien und Satzungen), siehe auch Webseite Hochschulrecht. Dazu gehören (u.a.) die

  • Bachelor-Rahmenprüfungsordnung
  • Berufungsordnung
  • Einschreibungsordnung
  • Evaluationsordnung
  • Geschäftsordnungen der Hochschulgremien und -organe
  • Grundordnung
  • Lehrpreisvergabesatzung
  • Master-Rahmenprüfungsordnung
  • Ordnungen der Fachbereiche
  • Richtlinien für die Vergabe von Stipendien
  • Wahlordnung

 

Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft

Die Studierendenschaft unterliegt gemäß § 53 Abs. 6 HG NRW der Rechtsaufsicht durch das Präsidium der Hochschule. Es kann in diesem Zusammenhang

  • rechtwidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien der Studentischen Selbstverwaltung beanstanden und Abhilfe verlangen,
  • die Gremien im Fall dauerhafter Beschlussunfähigkeit auflösen und eine unverzüglich Neuwahl anordnen und
  • sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über den Angelegenheiten der Studierendenschaft informieren und in diesem Zusammenhang an Gremiensitzungen teilnehmen,

vgl. § 53 Abs. 6 i. V. m. § 76 Abs. 2 - 4 HG NRW. Die korrespondierende Sachbearbeitung obliegt dem Dezernat 5.

Für die Aufsicht über die Studierendenschaft in wirtschaftlichen Angelegenheiten ("Finanzaufsicht") liegt in Sachbearbeitung hingegen im Dezernat 1.